Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 4 StR 278/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 278/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andreas Eduard H gm zus "eu.

dort geboren am EB 19655, zur zeit in Haft,

wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom lo. Februar 1988

wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten Hgg» die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Aus-

lagen zu erstatten.

Gründe§

Die Nebenklägerin rügt ausschließlich, daß der Angeklagte HERE nicht wegen (bedingt) vorsätzlicher Inbrandsetzung des von ihr und ihrem getöteten Ehemann bewohnten Hauses nach § 309 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, sondern lediglich wegen fahrlässiger Brandstiftung nach § 309 StGB 2. Alternative. Sie erstrebt damit die

Verurteilung des Angeklagten wegen einer Gesetzesver-

letzung, die nicht zum Anschluß als Nebenklägerin be-

Ihr Rechtsmittel ist daher nach § 400 Abs. mit der Kostenfolge aus § 473 Abs.

zulässig zu verwerfen.

rechtigt. 1 Ste

1 Satz 3 Stpo als un-

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