Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 1 StR 308/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 308/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Donald Dale P aus Pa (USA), dort geboren am 1963,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 einstimmig beschlossen:
. Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
. Der vom Angeklagten beantragten Beiordnung des ihm in erster Instanz bestellten Ver-
teidigers "als Pflichtverteidiger im Revi-
sionsverfahren" bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK, StPO 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Dr. DEE aus BB beizuordnen, wird zurückgewiesen, weil der Antrag das wirtschaftliche Unvermögen der Nebenklägerin nicht darlegt. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug
gesondert zu beantragen (§ 397a StPO,
§ 119 ZPO), jeweils unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich hierbei grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). Nur in besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf die frühere Erklärung ausreichen, doch ist hier auch dies unterblieben (vgl. zu allem BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 und 2).
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning