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BGH Beschluss vom 10.06.1988 – 4 StR 198/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 198/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Trorid BED veborene Hg aus Ha, dort geboren am EEE 19.5,

wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln u.a.

- 2 - Zi

ı» 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1988 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Anhörung der Beschwerdeführerin einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs verur-

teilt wurde.

Die hierfür verhängte Einzelstrafe von 40 Ta-

gessätzen kommt in Wegfall.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

der Angeklagten.

2, Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 1987 dahin geändert, daß die Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des

Vortäuschens einer Straftat.

Aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden die 88 1, 6 Pflichtversicherungsge-

setz gestrichen.

3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten

wird als unbegründet verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein:

Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist verjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i. Verb. m. § 6 Pflichtversicherungsgesetz). Zwischen den zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung geeigneten richterlichen Handlungen vom 1. Juni 1984 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 2, 7 StGB) und vom 24. Juni 1987 (8 78 c Abs. 1 Nr. 8 StGB) liegen mehr als drei Jahre, in denen die Verfolgungsverjährung nicht

wieder unterbrochen wurde.

Das verbleibende Steuerdelikt fällt nicht ins Ge-

wicht.

Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs

zur Folge.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten bleibt von der Einstellung unberührt. Es ist auszuschließen, daß bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und weiteren Einzelstrafen von zwei und drei Monaten eine niedrigere Gesanmtstrafe verhängt worden wäre, hätte bereits das Landgericht die weitere mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen geahndete Tat eingestellt. Auch die falsche Strafrahmen-

Wezeichnung (Strafen bis zu vier Jahren statt bis zu drei Jahren) bei den Verurteilungen nach 8§ 142 StGB und § 145 d StGB hat sich nicht ausgewirkt, da mit Freiheitsstrafen von zwei und drei Monaten Strafen

am unteren Rand des Strafrahmens verhängt wurden.

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