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BGH Beschluss vom 23.12.1987 – 4 StR 593/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 593/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter Heinrich D EEE -.- (u dort geboren am CB 1370,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 23. Dezember 1987 gemäß 8 349 Abs 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Jugendstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvoll-

zugs der Jugendstrafe begründet.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

12. November 1987 wird insoweit Bezug genommen.

Auch die Anordnung der Unterbringung des 17jährigen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet angesichts der vom Landgericht festgestellten schweren Debilität des Jugendlichen, die auf einer Hirnschädigung beruht und die zu einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens geführt hat (UA 16, 17), keinen Bedenken. Soweit das Landgericht jedoch angeordnet hat, die verhängte Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen, trägt die dafür gegebene Begründung, der Angeklagte müsse einem "gewissen Leidensdruck unterworfen werden", damit er für therapeutische Maßnahmen aufgeschlossener werde (UA 18), die Entscheidung nicht. Das Gesetz geht davon aus, daß der Vollzug der Maßregel grundsätzlich den Vorrang hat (8 67 Abs. 1 StGB). Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach S 67 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel - die heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie die Abwendung oder Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr - dadurch leichter erreicht wird. Ob zur Erreichung dieses Zwecks ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge erforderlich ist, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung, welche die Persönlichkeit des Täters, die Länge seiner Freiheitsstrafe, und

die Art der notwendigen Behandlung berücksichtigen muß

(BGHSt 33, 285 m. w. Nachw.; BGHR StGB 8 67 II Zwecker-

reichung, leichtere 7).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Zweck der Unterbringung des Angeklagten, bei dessen Hirnschädigung es sich "um eine von der Entwicklung des Angeklagten unabhängige bleibende Störung handelt", die "demnach keine aufholbare Entwicklungsverzögerung" darstellt (UA 16), in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mit der gleichen Aussicht auf Erfolg (BGHSt 33, 285, 287) zu erreichen sein soll wie im Strafvollzug. Hinzu kommt, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil die Jugendkammer nicht erörtert hat, ob der Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten Jugendstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, entsprechend der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB, lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrekken (vgl. BGHR StGB $S 67 II Zweckerreichung, leichtere 5).

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