Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.05.1988 – 3 StR 161/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 161/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gerüstbauer Helmut K EEE aus Gras - OB, geboren am WM. WE 1966 in CraiED,
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. November 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines früheren Urteils, durch das gegen ihn auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren erkannt worden war, wegen Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach der Verkündung des angefochtenen Urteils verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte, der Verteidiger und der Staatsanwalt nach Rechtsmittelbelehrung "ein jeder für sich" erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Diese Erklärung ist
ihnen zwar nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen auch nicht besonders genehmigt worden; sie nimmt deshalb nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) teil. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte wirksam auf die Revision verzichtet hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 1984, 181). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks oder gegen die Wirksamkeit des erklärten Verzichts begründen könnten. Vielmehr deuten sowohl die Verfahrenslage als auch die Anträge und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten darauf hin, daß der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und seines Verteidigers entsprach. Das Jugendschöffengericht hatte das Verfahren gemäß § 270 StPO an die Jugendkammer verwiesen, weil es die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht für geboten und die eigene Strafgewalt nicht für ausreichend hielt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer beantragt, den Angeklagten unter Einbeziehung des genannten früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift die Anwendung des Jugendstrafrechts beantragt, und zwar "eine Strafe bis oder unter fünf Jahren." Der Angeklagte, der schon öfter vor Gericht stand, hatte sich den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen.
6C
Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. $S 302 Rdn. 21). Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 3. Mai 1988 ist damit gegenstandslos.
Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms