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BGH Urteil vom 06.04.1988 – 2 StR 669/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

wegen Vergewaltigung u.a.

— [9

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

Theune

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt gg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt > aus oO |]

als Verteidiger des Angeklagten kB,

2. Rechtsanwalt P au: vn

als Verteidiger des Angeklagten ww, Justizangestellte I) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

wIV

2 [090

Auf die Revisionen der Angeklagten Kg D BD a re Se in VB wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. März 1987 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten

_ OO ) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren,

- Kr wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,

ausspruch beschränkt, Die Revisionen aller Angeklagten sind zu den Schuldsprüchen unbegründet, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Das Strafbare Verhalten aller An eklagten in der Nacht

zum 19, Oktober 1985 zum Nachtei] der Frau FT.

I. Das Landgericht hat festgestellt;

vom 18. bis zum Morgen des 19. Oktober 1985 feierten etwa 40 Mitglieder und Sympathisamten von Motorradgruppen, darunter die Angeklagten, in einem Haus und im Freien davor an einem Lagerfeuer eine Hochzeit. Die Angeklagten Sg» und vo sowie ein unbekannt gebliebener Hochzeitsgast hatten sich gegen 23.00 Uhr vorübergehend in ein Gasthaus in einer nahegelegenen Ortschaft begeben, waren dort mit der ihnen bis dahin unbekannten Frau rg» ins Gespräch gekommen und hatten sie zur Hochzeitsfeier eingeladen und in ihrem Pkw mitgenommen. Im Kreis der Gäste am Lagerfeuer - etwa um 1.30 Uhr - begann vB. die Zeugin zu betasten, worauf diese erklärte, nach Hause fahren zu wollen. vo forderte die Umstehenden auf, Frau rg in Ruhe zu lassen; er bot ihr seinen Schutz an und schlug ihr vor, mit ihr in das Innere des Hauses zu gehen. Sie begaben sich in ein Zimmer des ersten Obergeschosses. Als er dort zudringlich wurde und sie wiederum den Wunsch äußerte, nach Hause zu gehen, erklärte er, sie solle sich nicht anstellen, er habe ihr doch eben geholfen. Darauf rief er vom Fenster aus zu den Hochzeitsgästen im Freien: "Wer ficken oder bumsen will, soll hochkommen". Dieser Aufforderung kamen su» und der Mitangeklagte BB nach. m zerschnitt der Frau die Schnürsenkel ihrer Schuhe und entkleidete sie. Daraufhin ließ sie zu, daß “on mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, und entsprach, ebenfalls freiwillig, der Aufforderung sum» und des Mitangeklagten BD. diese mit der Hand geschlechtlich zu befriedigen. Im Anschluß daran verlangte sie ihre Kleider und äußerte erneut ihre Absicht, nach Hause zu gehen. MO 1 erwiderte: "Du kriegst Deine Kleider nicht wieder, jetzt geht es erst richtig los". Dar-

aufhin begann die Zeugin zu weinen.

In den folgenden Stunden pis etwa 7.00 Uhr wurde sie fortwährend von den Angeklagten: dem Mitangeklagten I | und dem Unbekannten: überwiegend yon mehreren unter wechselnder Beteiligung: im Zimmer festgehalten und sexuell mißbraucht. sie wurde zur Duldung von ceschlechtsverkehr (durch Kr» r x vw und den Unbekannten) ‚ Oralverkehr (durch Jg und vu Analverkehr (durch x sowie zur Duldung und Vornahme anderer sexueller Manipulationen (durch s> und BB) gezwungen; während

sie von |] vergewaltigt wurde, schlug J@ sie zusätzlich mit einem Brett auf den Kopf und mit einen Nietengürtel

auf den Rücken. Die Täter vergingen sich an ihr in der Reihenfolge: vr zusammen mit I@: X _Z = I @: A __7 x. 3er Unbekannte, m» _2 x _7Z

Über die Feststellung der jeweiligen Handlungen, deren Täter und - soweit möglich - der dabei sonst Anwesenden hinaus ergeben die Urteilsgründe: "daß sämtliche Angeklagten ein drohendes Gewaltpotential geschaffen bzw. unterhalten haben. -+- Dieses Gewaltpotential wurde durch die ständig wechselnde Anwesenheit der Angeklagten aufrechterhalten. ... sämtliche Angeklagten + haben das Gewaltpotential gegenüber der Zeugin rD erkannt, auch wenn sie teilweise im Zustand verminderter schuldfähigkeit gehandelt haben" (UA pl. 47 £)- Gleichwohl hat die Strafkammer "im Rahmen der rechtlichen würdigung +» den einzelnen Angeklagten jeweils

nur (den) Teil des Gesamtgeschehens zugeordnet .++r an dem

sie beteiligt waren" (UA Bl. 36).

)

II. 1. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen aller Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Sachrügen

a) Die Schuldsprüche hinsichtlich der Tat vom 19. Okto-

ber 1985 lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Alle festgestellten strafbaren Handlungen sind im Rahmen eines Gesamtgeschehens begangen. Dieses wurde von “. &B sadurch eingeleitet, daß er die Frau zunächst durch Vorenthaltung ihrer Kleider am Weggehen hinderte, dann anderen von ihm herbeigerufenen und zu sexuellen Gewalthandlungen angeregten Männern als Sexualobjekt "zur Verfügung stellte" und sie schließlich selbst mißbrauchte. Die durch ihn und die Mittäter angewendete Gewalt dauerte während der gesamten Zeit bis zur Freilassung der Frau an. Sie verband die einzelnen Vergewaltigungs- und Nötigungshandlungen und die dabei begangenen Körperverletzungen zu einer von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangenen, im Sinne des § 52 StGB einheitlichen Tat (vgl. BGH NStZ 1985, 546; Dreher/ Tröndle, StGB 43. Aufl. vor § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB 17. Aufl. § 52 Anm. 2 b).

Jeder Angeklagte hat in objektiver und subjektiver Hinsicht alle matbestandsmerkmale der ihm vom Gericht angelasteten Straftaten erfüllt. ES braucht nicht erörtert zU werden, ob (außer vi und I) weitere Angeklagte im Rahmen des Gesamtgeschehens auch für VergewaltigungS- und nötigungshandlungen anderer als Mittäter verantwortlich sind. Durch die vom Gericht in der rechtlichen würdigung

vorgenommene Begrenzung sind sie nicht beschwert.

Diese Begrenzung des Vorwurfs im Rahmen ein und derselben Tat erfordert keinen Teilfreispruch. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß in der Anklageschrift unzutreffend jedem Angeklagten jede der drei strafbaren Handlungen (Vergewaltigung: sexuelle Nötigung, gefährliche Körperverletzung) als "fortgesetzt" begangen angelastet wird. Ein Teilfreispruch ist zwar dann erforderlich, wenn die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift eine Reihe von Teilakten (als eine fortgesetzte Handlung) anführt, in der Hauptverhandlung aber nur einer davon nachgewiesen wird, weil anderenfalls hinsichtlich der übrigen Teilakte die Strafklage nicht verbraucht wäre (vgl. BGH NIW 1951, 726; 1984, 501; BGHR StPO s 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1). Damit ist jedoch der vorliegende Fall, in dem der gesamte in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt im Urteil festgestellt wurde, nicht vergleichbar. Durch diese Verurteilung wurde der Eröffnungsbeschluß erschöpft; daß der

Sachverhalt in der Anklageschrift rechtlich unzutreffend als

fortgesetzte Handlung beurteilt wurde, ändert daran nichts.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei allen Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint. Soweit es auf der Grundlage der Trinkmengenangaben der Angeklagten Blutalkoholkonzentrationen von über 3 %0o errechnet und - in teils mißverständlichen Wendungen - erörtert hat, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es diese Angaben als unzutreffende Schutzbehauptungen betrachtete. Hierzu und zu dem Schluß, daß Schuldunfähigkeit in keinem Fall vorgelegen habe, war es in Anbetracht der Feststellungen zur Verhaltensweise und dem Erscheinungsbild des jeweiligen Angeklagten berechtigt. Im Fall der Angeklagten ® und “ED hatte die fehlerhafte Kontrollberechnung der Blutalkoholkonzentration (UA Bl. 39, 46; vgl. hierzu BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration Nr. 1, 7, 8) ersichtlich keinen Einfluß auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer.

b) Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand.

aa) Hinsichtlich des Angeklagten I 3 | konnte die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit nicht feststellen, da die Angaben des Angeklagten über das vorausgegangene Trinkverhalten zu unbestimmt waren und die neuneinhalb Stunden nach der Tat festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,28 %o wegen Nachtrunks einer unbekannten Menge Alkohols keine zuverlässige Berechnung zuließ. Der Angeklagte hat sich und sechs Zeugen haben ihn als betrunken geschildert. Im übrigen hat das Landgericht, dem Sachverständigengutachten folgend, lediglich auf das "finale Handeln des Angeklagten xD bei Entdeckung des Verlustes seiner Jacke" und die "zielgerichtete Handlungsweise (bei

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den) von der Zeugin Jo 5) geschilderten sexuellen Handlungen" hingewiesen (UA Bl. 37). Das in den Urteilsgründen insoweit wiedergegebene Verhalten des Angeklagten (UA

Bl. 20, 21 f, 23) ließ zwar den Schluß zu, daß seine Schuldfähigkeit nicht völlig aufgehoben war; die Ausführungen tragen aber nicht die Feststellung, daß auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen habe (vgl. hierzu BGHSt 34, 22, 26; BGH NStzZ 1987, 276; 1987, 321

- jeweils mit Nachweisen),

bb) Soweit das Gericht den Angeklagten hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Frau rg» erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat, lassen die Erwägungen zum Strafmaß nicht erkennen, welchen Strafrahmen es angewendet hat.

Bezüglich des Angeklagten sum hat die Strafkammer zunächst - bei der Prüfung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage von Sachverständigenausführungen (UA Bl. 41, 42) - die Voraussetzungen des § 21 StGB (mit nicht tragfähigen Erwägungen, siehe die vorausgehenden, den Angeklagten rg betreffenden Ausführungen) ausgeschlossen. Im Widerspruch dazu hat sie bei der konkreten Strafbemessung (UA Bl. 52) "zugunsten des Angeklagten ... berücksichtigt, daß er die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach S 21 StCB begangen hat". Danach bleibt schon unklar, von welchem Sachverhalt das Gericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß S 178 Abs. 2 StGB vorliegt, ausgegangen ist.

pen Angeklagten Krb, @, vw und WE Hat die

Strafkammer erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB zugutegehalten. Sie hat diesen Umstand

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bei der Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Gleichwohl hat sie die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens abgelehnt und die Tat als Normalfali beurteilt.

Im Anschluß an diese Entscheidung war die Prüfung geboten, ob die Normalstrafrahmen gemäß $S 21, 49 StGB zu

mildern seien (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Daß das Gericht diese Prüfung vorgenommen hätte, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch die Tatsache, daß es die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Erörterung und Verneinung des minder schweren Falles sowie später im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt hat, läßt nicht den sicheren Schluß zu, daß es dabei zugleich die andere - hinsichtlich der Strafrahmenobergrenzen geringere - Milderungsmöglichkeit abgelehnt hätte. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß diese Prüfung unterblieben ist und die Unterlassung sich zum Nachteil der davon betroffenen Angeklagten ausgewirkt hat.

Damit waren hinsichtlich aller Angeklagten die Strafaussprüche für die Tat vom 19. Oktober 1985 aufzuheben.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten vn zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat,

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weil er in der Nacht zum l. Februar 1986 in einer Gaststätte einem anderen Besucher ein Messer in den rechten Oberschenkel gestochen hat, ist der Schuldspruch rechtskräftig.

Auch hier hat jedoch der Strafausspruch keinen Bestand. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist - auch in Verbindung mit der auf Zeugenaussagen beruhenden Erwägung, der angetrunken wirkende Angeklagte habe eine verständliche Sprache gehabt und keine "besonderen" Ausfallerscheinungen erkennen lassen - keine ausreichende Grundlage für die Annahme, sein Steuerungsvermögen sei nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. die unter A II 2 baa angeführte Recht-

sprechung).

Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt der Senat, die schon bei der Strafrahmenwahl (bezüglich der Taten vom 19. Oktober 1985) gebotene Gesamtbetrachtung für die einzelnen Angeklagten getrennt vorzunehmen. Dies erscheint bereits wegen der Unterschiede hinsichtlich der - nunmehr bindenden - Feststellungen über die jeweilige Tatbeteiligung angebracht. Es würde in verstärktem Maß für den Fall gelten, daß auch die neu vorzunehmende Prüfung zum Grad der Alkoholisierung und zu den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Angeklagten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen sollte.

#3

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Soweit erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit festgestellt wird, führt diese nicht zwingend zur Strafmilderung. Ein Grund, davon abzusehen, kann sich zum Beispiel daraus ergeben, daß ein Angeklagter bereits früher Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen hat und damit rechnen mußte, in angetrunkenem Zustand erneut entsprechend straffällig zu werden (vgl. BGH Stv 1985, 102; 1986, 14; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6) oder daß der Milderungsgrund durch sonstige schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. S 21 Rdn. 6 mit Nachweisen). Besondere Verwerflichkeit des Tatverhaltens darf jedoch nur insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als sie nicht Auswirkung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist (vgl. BGHR StGB S 21 Strafzumessung 2, 5, 6; BGH NStZ 1986, 114, 115; Dreher/Tröndle aa0).

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune