Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 23.03.1988 – 4 StR 384/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Yd BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 384/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf WESEN zu: u, dort geboren am GERD 1960, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
wIIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
l. September 1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrens-
rüge zu Recht, daß die Strafkammer das Ergebnis von außerhalb der Hauptverhandlung durch einige ihrer Mitglieder angestellten Versuchen, durch die sie sich Sachkunde über einen "nicht gerade alltäglichen Vorgang" verschafft hatte, in den Urteilsgründen verwertet hat, ohne daß diese Versuchsergebnisse in der Hauptverhandlung mit den Prozeßbeteiligten erörtert worden sind. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil aber nicht beruhen; denn zum einen hat die Strafkammer die "entscheidenden Erkentnnisse für ihre Überzeugungsbildung" aus anderen Umständen gewonnen (UA 17), zum anderen hat sie ein Kampfgeschehen zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer nicht etwa auf Grund dieser Versuche als festgestellt erachtet, sondern das Zerbrechen der Bierflasche nur als "rätselhaft" und die insofern gegebene Einlassung des Angeklagten als "in höchstem Maße unwahrscheinlich" bezeichnet (UA 16).
2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sowohl die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB als auch eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 2. Alternative StGB zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß geben.
a) Der - nicht vorbestrafte - Angeklagte war zur Tatzeit nicht unerheblich alkoholisiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug - zurückgerechnet von dem Ergebnis der um 4,25 Uhr entnommenen Blutprobe - ca. 1,9 %0. Beim Angeklagten liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr. CD "eine Neigung zu explosiver und hitziger Affek-
tivität" vor. Er war bei der Tat "voller Zorn" (UA 6), befand sich "im Zustand erheblicher Wut" (UA 15). Bevor er mit dem Messer zustach, hatte er wahllos alles, was er von der Habe des Tatopfers ergreifen konnte, auf den Etagenflur geworfen. Nach der Tat - der Tötung der von ihm geliebten Frau - machte der Angeklagte "den Eindruck eines völlig gebrochenen Mannes", der nicht ansprechbar war (UA 8).
Die Strafkammer ist der Ansicht, daß "ein Spannungsfeld, das auf eine aktive Entladung gedrängt hätte", nicht vorgelegen habe. "Auch der Alkohol" habe "nicht das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung" gehabt (UA 19). Diese knappen Bemerkungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten lag an der Grenze zu dem Wert von 2,0 %0, bei dem in der Regel von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Wenn das Landgericht trotz der festgestellten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Verhalten vor, während und nach der Tat eine die Schuldfähigkeit vermindernde tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder krankhafte seelische Störung (die beiden Merkmale überschneiden sich, ohne daß eines den Vorrang hätte, vgl. BGH Stv 1982, 69; Lackner 17. Aufl. § 20 StGB Anm. 2 a aa) ausschließen wollte, hätte es das Gesamtverhalten des Angeklagten eingehend würdigen und nicht getrennt von seiner alkoholischen Beeinflussung, sondern im Zusammenhang mit dieser betrachten müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3 und 4). So konnte beispielsweise auch die Tatsache, daß der
Angeklagte nach der Tat Hilfsmaßnahmen einleitete und "völlig gebrochen" war, ein für einen Affektabbau nach einer Affekttat charakteristisches Symptom sein (vgl. BGH
Stv 1987, 434, 435).
b) Das Landgericht verneint zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB, fährt dann jedoch fort, daß für einen minder schweren Fall "deshalb weder im Sinne der ersten noch der zweiten Alternative des § 213 StGB Raum" sei (UA 19). Aus der Verneinung der ersten Alternative konnte aber nicht geschlossen werden, daß auch kein minder schwerer Fall nach der zweiten Alternative des § 213 StGB gegeben war. Hierfür war vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände erforderlich; nur danach konnte beurteilt werden, ob die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens nicht unangebracht erschien (vgl. BGH NStZ 1984, 507 m. w. Nachw.).
A
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch diesen Beschluß gegenstandslos geworden.
Salger RiBGH Dr. Knoblich ist Laufhütte urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Salger Goydke Meyer-Goßner