Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 5 StR 474/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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off
5 SLR 474/89 BY)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Annette ‘en aus Beni , geboren am EB 1970 in com,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchten Totschlags
-2- A
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 nach
8 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. April 1989 im
Haßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Land-
yerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin muß mit einer Formalrüge erfolgreich sein. Zutreffend trägt sie vor, daß
ihr der nach % 265 Abs. 1, 2 StPO erforderliche Hinweis auf die Nöglichkeit einer Unterbringung
nach §§ 64 StGB, auf welche das Landgericht erkannt hat, nicht erteilt worden ist. Nach Sachlage läßt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Verflahrensverstoß be-
ruht. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
kommt es danach nicht mehr an.
Der zu neuer Verhandlung berufene Tatrichter wird
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die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88 - (veröffentlicht in NStZ 198BB, 309)
zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ 1989, Ba)."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Häger