Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.11.1982 – 2 StR 589/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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S8
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 589/82 BESCHLUSS Var PL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Heinrich Ke aus De, dort geboren am ED 1931, zur Zeit einstweilen untergebracht,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zu der von Beschuldigten ' eingelegten Revision wie folgt Stellung genommen:
"Das Rechtsmittel des Beschuldigten nötigt wiederum zur Aufhebung des Urteils, da es das Landgericht in Verkennung von Inhalt und Tragweite der das frühere Urteil aufhebenden Entscheidung des Senats vom 7. Mai 1980 - 2 StR 96/80 - unterlassen hat (UA S. 3), Feststellungen zu der Tat zu treffen, die Grundlage der Anordnung nach § 63 StGB ist.
Sowohl das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
14. September 1978, durch das die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, als auch das Urteil dieses Gerichts vom 22. Oktober 1979, durch das der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung abgelehnt worden war, waren mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die - um - fassende - Aufhebung erfaßte somit jeweils auch die Feststellungen zur Tat. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Senat in einer seiner Entscheidungen vom 7. März 1979 - 2 StR
760/78 - und vom 7. Mai 1980 - 2 StR 96/80 - die Feststellungen zum Tatgeschehen von der Aufhebung ausdrücklich ausgenommen hätte. Von dieser Möglichkeit hatte der Senat jedoch ersichtlich deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil jeweils auch diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung Gegenstand revisionsrechtlicher Angriffe waren (vgl. die Hinweise auf S. 4 des Urteils des Senats vom 7. März 1979, 2 StR 760/78 u. S. 2 der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft
im Verfahren 2 StR 96/80).
Aus den Gründen des Urteils des Senats vom 7. Mai 1980 15ßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts (vel-UA S. 3) nicht herleiten, daß die Feststellungen zur Tat von der Aufhebung ausgenommen worden wären. Die Darlegungen auf Seite 3 dieses Urteils enthalten nur eine gekürzte Wiedergabe von Feststellungen im Rahmen der Darstellung der angefochtenen Entscheidung, die
für das Verständnis des Revisionsurteils erforderlich ist.
Das Fehlen von Feststellungen zur Tat ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist. Es kann daher nicht darauf ankommen, daß der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ebenfalls irrtümlich von einer Bindung an die Feststellungen des früheren Urteils ausgeht und daher nur die daran geknüpfte Rechtsfolge ausdrücklich angreift."
Der Senat schließt sich dem an.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer