Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 12.02.1988 – 3 StR 310/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Br. "ie

in der Strafsache

gegen

Barbara Mi aus KE, geboren am EN \ ' SEEEE in vo ae, %

wegen Beihilfe zum Mord u.a.

wIV

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September’ 1988, an der teilgenommen haben: .

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohnm . . als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Kutzer, Detter,

Harms als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Seichter als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Oehring aus Krefeld als Verteidiger,

Justizangestellte Hann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom

12. Februar 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Mitangeklagten Ta, den Sohn der Angeklagten, wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes an der Großmutter der Angeklagten verurteilt und die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe hierzu oder vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie der Urkundenunterdrückung (Vernichtung des Testaments der Getöteten) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung der Angeklagten. Das vom . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Gelegentliche Streitigkeiten der Getöteten mit ihren Angehörigen waren Anlaß zu Gesprächen, daß es doch schön wäre, wenn die Oma nicht mehr. da wäre. Die Überlegung des Mitangeklagten, dessen Vorstellung um den "perfekten Mord" kreisten, seine Urgroßmutter

mit einem Kissen zu ersticken, beendete die Angeklagte mit

dem Hinweis, auch dann seien mit heutigen Untersuchungsmethoden Spuren zu entdecken. Am Abend vor dem 91. Geburtstag der Getöteten befand sich der Mitangeklagte in finanzieller Bedrängnis. Er sprach mit der Angeklagten darüber, daß es am besten sei, wenn man sich mit dem Wohnungsschlüssel der Angeklagten nachts in die Wohnung der Oma einschleiche und die schlafende Oma zu Tode erschrecke. Im Verlaufe des Gesprächs sagte die Angeklagte, der Schlüssel sei in ihrer Handtasche, sie werde jetzt in das Zimmer des Mitangeklagten gehen. Wenn, ‚dann würde sie abstreiten, ihm gesagt zu haben, wo der Schlüssel gewesen sei. Er solle den Schlüssel dann auf das Telefonregal legen. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte entgegen dem Eindruck des Mitangeklagten fest damit rechnete, er werde das Besprochene nicht in die Tat umsetzen, weil sie ihm eine solche - Tat:'nicht zutraute. Tatsächlich begab sich der Mitangeklagte in dieser Nacht bis vor die Wohnungstür der Getöteten, kehrte dann um und legte den Schlüssel neben das Telefon.

Am nächsten Morgen besuchte die Angeklagte ihre Großmutter, die an diesem Tag Geburtstag hatte, und sagte bei ihrer Rückkehr zu dem Mitangeklagten sinngemäß: "Du hast es also nicht gepackt". Der Mitangeklagte begab sich später zu der Getöteten. Er gratulierte und unterhielt sich mit ihr und zwei weiteren Besucherinnen. Nach deren Weggang machte ‚die Urgroßmutter ihm wegen seines bisherigen schulischen Versagens Vorhaltungen. Der Mitangeklagte kam spätestens jetzt auf die Idee, ihr plötzlich einen Schlag mit einem

mitgebrachten Gummihammer zu versetzen,, damit sie vor

Schreck tot umfalle. Nachdem sie nach dem Schlag mit blutender Kopfwunde stehen geblieben wär, zertrümmerte er ihr aus Angst, sie werde um Hilfe rufen, mit weiteren Schlägen die rechte Schädelseite. Dann durchsuchte er die Wohnung insbesondere nach Bargeld und nahm auch einen Brief mit der Aufschrift "Mein letzter Wille" an sich. Das Testament, durch das die Angeklagte als Alleinerbin begünstigt war, brachte er der Angeklagten zu deren Arbeitsstelle. Als er ihr abends von der Tat erzählte, hatte sie das Testament bereits ver-

nichtet.

1) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in erster Linie gegen die Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Hinblick auf die Mitverursachung der Tötung durch das Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Mitäangeklagten.

Die Angriffe gegen die Würdigung des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß die Angeklagte am Vorabend des Tattages die Entschlossenheit des Mitangeklagten, die Großmutter tatsächlich umzubringen, nicht erkannt habe, und dagegen, daß sie subjektiv davon ausgegangen sei, er werde ihr trotz seiner Reden nichts antun, sind unbegründet. Das Revisionsgericht hat die Indizien nicht selbst zu würdigen, auch wenn andere Schlußfolgerungen möglich sein sollten, und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, allg. 1 m.w.N.). Rechtsfehler bei der gründlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 41 bis 49) zeigt die Beschwerdeführerin allerdings nicht auf. Das Landgericht hat sich, soweit erforderlich, mit den von der Beschwerdeführerin

angesprochenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Sein Ergebnis für die von ihm nicht ausgeschlossene subjektive Einstellung der Angeklagten hat es im wesentlichen damit begründet, daß der Mitangeklagte zuvor nie gewalttätig in Erscheinung getreten sei, daß auch die früheren Erörterungen zur Tötung ohne ernstlichen Hintergrund gewesen seien und daß der Mitangeklagte am Vorabend der Tat, wie schon oft zuvor, seine - in der vom Sachverständigen bestätigten narzistischen Persönlichkeitsstruktur begründeten - gxroßtuerischen Redensarten geführt habe. Die Angeklagte könne sich entschlossen haben, auf das Gerede einzugehen und dem Mitangeklagten insofern eine Lehre zu erteilen, als er am Ende kleinlaut werde eingestehen müssen, den Mund zu voll genommen zu haben, zumal die Angeklagte nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Eindruck der Strafkammer "eine zuweilen makaber anmutende Art" habe (UA

S. 46). Der Sinngehalt der Bemerkung am Morgen des Tattages, daß er es "also nicht gepackt" habe, sei nicht mehr aufzuklären; es könne sich auch um die Äußerung einer. nunmehr bestätigten, bereits früher bestehenden subjektiven Gewißheit handeln, der Angeklagte werde zu der von ihm angekündigten Tat nicht fähig sein (UA S. 48). Ihr von dem Mitangeklagten geschildertes Erschrecken bei der Testamentsübergabe spreche dafür, daß sie durch die Tat überrascht worden sei (UA S. 47).

Bei Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" ist eine. solche Würdigung des Tatrichters, der den Angeklagten und die gesamte Beweisaufnahme unmittelbar erlebt hat, möglich. In seiner Verantwortung liegt es, aufgrund der möglichen Schlußfolgerungen die subjektive Tatseite zu bewerten und gegebenenfalls - wie hier - zu dem

Ergebnis zu gelangen, daß er sich trotz gewisser Indizien vor einer strafrechtlich relevanten Schwld des Angeklagten

nicht überzeugen kann.

Mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Erwägung, "daß erfahrungsgemäß prahlerisches Gehabe irgendwann einen psychischen Zwang zur Betätigung der angeblichen Fähigkeiten auszulösen vermag" (Revisionsrechtfertigungsschrift S. 2), brauchte sich das Landgericht bei der Würdigung der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten nicht auseinanderzusetzen. Aus Rechtsgründen ist auch gegen den Schluß des Landgerichts nichts einzuwenden, daß die Angeklagte, nachdem sie sich am Morgen des Tattages in ihrer möglicherweise vorhandenen subjektiven Überzeugung, er werde der Großmutter nichts antun, bestätigt gesehen habe, darauf vertrauen und davon ausgehen konnte und durfte, er werde die Großmutter auch nicht an ihrem Geburtstag umbringen (UA S. 49). Aus den Erwägungen des Landgerichts insgesamt ergibt sich zugleich, daß es in Beziehung auf den Fahrlässigkeitsvorwurf sowohl das Verhalten der Angeklagten am Vorabend als auch das am Tatmorgen geprüft hat.

Die vermeintlich widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage der groben Fahrlässigkeit der Angeklagten im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG bei der Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beziehen sich, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, auf einen nicht im strafrechtlichen Sinn gemeinten Begriff der Fahrlässigkeit. Dieser ist nicht nach der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten,. sondern nach objektiven Maßstäben (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu bestimmen (BGH

bei„Holtz MDR 1983, 450, 451; BGH, Urteik vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74).

2) Der insbesondere vom Generalbundesanwalt geltend gemachte. "Mangel in einem zentralen Punkt der Beweiswürdigung" für eine Tatbeteiligung durch bedingt vorsätzlich gewährte Beihilfe zum Mord besteht nicht. Die Angeklagte, die unter keinem Gesichtspunkt ein Tatmotiv hatte (UA S. 4lf.), rechnete nach Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließbar fest damit, daß der Mitangeklagte das Besprochene nicht in die Tat umsetzen werde, weil sie ihm eine solche Tat nicht zutraute (UA S. 10£.) Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß ihre Bemerkung am Vorabend, sie werde abstreiten, ihm den Verwahrort des Schlüssels genannt zu haben, gerade vor dem Hintergrund der großtuerischen Redensarten des Mitangeklagten und ihres möglichen Entschlusses zu ‚sehen ist, darauf einzugehen und ihm insofern eine Lehre zu erteilen, als er am Ende kleinlaut werde eingestehen müssen, den Mund zu voll genommen zu haben (UA S. 46).

3) Auch die Freisprechung wegen Urkundenunterdrückung läßt Rechtsfehler nicht erkennen, weil nicht feststeht, daß die Angeklagte als eingesetzte Alleinerbin das Testament zumindest auch deswegen vernichtet hat, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Nach den Feststellungen wollte die Angeklagte durch die Vernichtung des Testaments ihren Sohn vor Strafverfolgung schützen, hatte aber nicht das Bewußtsein, die Benutzung gerade des gedanklichen Inhalts der Urkunde in einer aktuellen Beweissituation zu vereiteln (vgl.

Cramer in Schönke-Schröder StGB 23. Aufl. § 274 Rdn. 16).

zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1).

Gribbohm zschockelt Kutzer Detter . Harms