Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.01.1988 – 1 StR 679/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_679/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Willibald S ip aus OS, geboren am EEE 1915 in NEE (CSSR),
wegen Betrugs
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1988 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht äußert sich zwar nicht ausdrücklich zu der Frage, ob der Angeklagte trotz der festgestellten Verminderung der Einsichtsfähigkeit (UA
Ss. 45, 61/62) die Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten hatte. Darauf kommt es an: In den Fällen einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist eine Strafmilderung nur dann gerechtfertigt, wenn die Einsicht tatsächlich bei der Tatbegehung fehlte und das Fehlen dem Täter vorwerfbar ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1985 - 1 StR 343/85 - und vom 4. Juli 1986 - 1 StR 144/86; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7; Dreher/Tröndle, StGB
43. Aufl. § 21 Rdn. 3). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich jedoch entnehmen, daß das Landgericht jene Frage bejaht hat, also der Überzeugung ist, der Angeklagte habe ungeachtet seiner geistigen Verfassung Unrechtseinsicht gehabt. Daß es
die Strafe nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat (UA S. 63), obwohl
es nur verminderte Einsichtsfähigkeit, nicht aber vermindertes Hemmungsvermögen annimmt, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath