Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.07.1986 – 1 StR 144/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 144/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Roman a — | aus SB, geboren am ED 1961 ir "u,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

_

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, weil der Angeklagte seine hierzu erteilte Ermächtigung schriftlich widerrufen hat und die Widerrufserklärung (die "Verfügung" vom 12. März 1986) bei richtiger Handhabung vom Landgericht zusammen mit der Rücknahmeschrift dem Bundesgerichtshof zugeleitet wor-

den wäre.

Der Kostenbeschluß des Senats vom 25. März 1986 ist

damit gegenstandslos.

II. Das angefochtene Urteil weist denselben Fehler auf wie

das vom Senat aufgehobene Urteil vom 26. März 1985. Das Landgericht stellt fest, bei der ersten Tat im Dezember 1983 sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheb-

lich vermindert gewesen, prüft jedochnicht, ob er Unrechtseinsicht hatte oder ob sie ihm fehlte; darauf aber kommt es an (vgl. die - schon im Beschluß des Senats vom 30. Juli 1985 genannten - Entscheidungen und Schrifttumshinweise: BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle,

StGB 42. Aufl. $S 21 Rdn. 3). Der Rechtsfehler entfällt weder wegen der Feststellung des Landgerichts, das Einsichtsvermögen sei nicht völlig aufgehoben gewesen (UA S. 16), noch auf Grund der - nebenbei erwähnten und an dieser Stelle überraschenden - Erwägung, die

Steuerungsfähigkeit sei auch bei dieser ersten Tat er-

heblich eingeschränkt gewesen (UA S. 18).

Wegen des Zusammenhangs in der Frage der Schuldfähigkeit muß die Aufhebung das gesamte Urteil erfassen. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang sind schon auf Grund

des Senatsbeschlusses vom 30. Juli 1985 bindend geworder

an dieser Bindung ändert sich nichts.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Schimansky