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BGH Beschluss vom 07.01.1988 – 4 StR 669/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 669/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hermann Martin VOBSEEEB aus BED, seboren am EEE :951 in OB (Belgien), zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. August 1987 im Urteilstenor wie folgt

ergänzt: Im übrigen wird der Angeklagten freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexvellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1987 wird Bezug genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs hinsicht-

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lich des dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Vorwurfs, mit seiner schlafenden Stieftochter in den Morgenstunden des 28. Dezember 1986 den Beischlaf vollzogen zu haben.

Anklage und Eröffnungsbeschluß waren von einer in der Zeit von 1981 bis zum 15. Januar 1987 begangenen fortgesetzten Handlung ausgegangen, das Urteil hat (nach Ausscheidung der vorher begangenen Einzelakte gemäß § 154 a StPO) eine fortgesetzte Handlung vom Februar 1982 bis zum 19. Oktober 1986 und fünf selbständige am 20./21. und 27./28. Dezember 1986, sowie am 1., 13- und 15. Januar 1987 begangene Taten angenommen. Hinsichtlich der im Januar 1987 begangenen drei Einzeltaten hat es den Angeklagten verurteilt, bezüglich der Tat vom 20./21. Dezember 1986 hat es das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; hinsichtlich der Tat vom 27./28. Dezember 1986 hat es ein "sexuelles Fehlverhalten" des Angeklagten für nicht erwiesen erachtet (vA 25/26). Es hat den Angeklagten aber insoweit nicht freigesprochen, "weil Gegenstand der Anklage eine fortgesetzte Handlung, die diesen Teilakt umfaßte, gewesen ist und der Angeklagte auch wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist" (UA 26/27). Das war fehlerhaft:

Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, daß wegen der nicht erwiesenen Einzelakte einer fortgesetzten Handlung nicht freigesprochen werden darf, falls Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgt (vgl. Hürxthal in KK 2, Aufl. § 260 StPO Rdn. 22). Löst das Urteil den Fortsetzungszusammenhang aber - ganz oder teilweise - durch

die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf,

so ist wegen der nicht erwiesenen freizusprechen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 260 StPO Rdn. 47). Würde der Angeklagte insoweit nämlich nicht freigesprochen, so wäre der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft (vgl. BGH NJUW 1951, 411, 412; 726, 727; 1984, 501);

denn die Rechtskraft der Verurteilung würde nur die abgeurteilten Handlungen erfassen (Gollwitzer aa0). Eine neue Anklage und Verurteilung wegen dieser - selbständigen - Tat bliebe damit rechtlich möglich.

Der Senat hat deswegen den erforderlichen Teil-

freispruch nachgeholt.

Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner