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BGH Urteil vom 22.12.1987 – 5 StR 394/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 394/87

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

. Alfred D BD aus TW,

geboren am ED ı°50 in cup (A ,

Act HE us nam, geboren am EB 1934 in OR,

den Kaufmann Bernhard D aus TB. geboren am MMMEMEEE 1957 in camp (AMD),

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshor (EEE als Vertreter der Rundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEB aus EB uni Rechtsanwalt Gb zu: EEE

als Verteidiger für den Angeklagten Hab,

Rechtsanwalt EEE aus EB und Rechtsanwalt EEE au: GE

als Verteidiger für den Angeklagten Bernhard Da.

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l.

Auf die Revision des Angeklagten Alfred DB wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 1986

a) soweit dieser Angeklagte wegen Erwerbes von Schußwaffen und Munition ohne die erforderliche Erlaubnis, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, in Tateinheit mit dem Überlassen von Schußwaffen an einen Nichtberechtigten ohne

Erlaubnis verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe, des Verfalls und der Einziehung gegen diesen Angeklagten

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Alfred DEEB und die Revision des Angeklagten Hp werden verworfen. Der Angeklagte Hg hat die Kosten

no 51 o Bechtsmi LT+n1lo mıı tragen ST-11C0 NELHUSELLCLEIO AU LLGÜYyCie

Auf die Revision des Angeklagten Bernhard DD wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom

26. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Alfred und Bernhard DE zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Die Angeklagten Alfred und Bernhard DB haben im Februar sowie im März 1985 jeweils 100 Pistolen vom Typ "Walther PPK" mit Munition ohne Erlaubnis im Inland gekauft, in

die Niederlande verbracht und dort, wie von vornherein beabsichtigt, bestimmten niederländischen Erwerbern überlassen. Der Angeklagte Alfred vg hat außerdem im Herbst 1984 bei zwei Gelegenheiten jeweils 50 Walther PPK-Pistolen mit Munition unerlaubt erworben und, seinem Plan entsprechend, dem Angeklagten HB überlassen, der seinerseits beabsichtigte, die Pistolen an Nichtberechtigte weiterzugeben. Schließlich hat der Angeklagte Alfred DB eine Maschinenpistole in den Niederlanden unerlaubt erworben, ins Inland

gebracht und hier veräußert.

Das Landgericht hat den Angeklagten Alfred DB vegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und wegen eines

KL. 3, nöS. 3 uI. ©

gehens nach § 52 a Abs. 1 WaffG verurteilt. Der Angeklagte Hoegen ist wegen zwei Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Waf£f£G, der Angeklagte Bernhard DR wegen zwei Vergehen nach

$S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG verurteilt worden. Bei den Angeklagten Alfred und Bernhard DB ist der Verfall und die Einziehung von Geldbeträgen angeordnet worden.

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II.

Zu den Revisionen der Angeklagten Alfred DB und Bern-

hard DIEB:

I

l. a) Die Revisionen der Angeklagten Alfred und Bernhard DEEB haben aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg, soweit die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG auf die Pistolengeschäfte vom Februar und

März 1985 angewandt worden sind.

b) Die Merkmale des § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG liegen nicht vollständig vor. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Überlassung der Waffe und der Munition gegen § 34 Abs. 1 Satz l WaffG verstößt. Daran fehlt es hier. Zwar dürfen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG Schußwaffen und Munition der hier in Rede stehenden Art nur solchen Personen überlassen werden, die nach dem Waffengesetz oder nach einer aufgrund des § 6 WaffG erlassenen Rechtsverordnung zum Erwerb berechtigt sind. Nach § 34 Abs. 4 WaffG gilt jedoch § 34 Abs. 1 WaffG nicht für denjenigen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie im Ausland erwirbt, unter eigenem Namen überläßt. Die Feststellungen lassen es zumindest als möglich erscheinen, daß die Waffen und die Munition den niederländischen Erwerbern, die der Angeklagte Bernhard DB "seit längerem" kannte (S. 4 des Urteils gegen Bernhard D@B) , unter den eigenen Namen

der Angeklagten oder eines von ihnen überlassen worden sind; der Erwerb durch die Niederländer hat im Ausland

stattgefunden.

c) Die Angeklagten Alfred und Bernhard DEP haben die

für die niederländischen Abnehmer bestimmten Gegenstände

zwar ohne die erforderliche Erlaubnis nach den SS 28,

29 WaffG erworben. Gleichwohl ist S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.

3 WaffG auf den Erwerb der zur Verbringung in die Nieder-

x

lande vorgesehenen Gegenstände nicht anzuwenden. Die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bezeichnete Absicht des

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/5-str-394-87#rd_7

Täters, Waffen und Munition "an Nichtberechtigte weiterzugeben", liegt nicht vor, wenn die beabsichtigte Weitergabe (Überlassung) nicht gegen § 34 Abs. 1 WaffG und damit

auch nicht gegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verstößt. So verhält es sich, wie ausgeführt im vorliegenden Fall,

weil S 34 Abs. 1 WaffG mit Rücksicht auf § 34 Abs. 4 WaffG nicht gilt.

d) Auf die im Februar und im März 1985 vorgenonmenen Pistolengeschäfte der Angeklagten Alfred und Bernhard DB hat der Tatrichter hiernach nicht die richtige Strafvorschrift angewandt. Das nötigt den Senat, die Verurteilung des Angeklagten Bernhard DB in vollem Umfang aufzuheben.

Auf die Handlungen des Angeklagten Alfred DB sind die Strafvorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3

Nr. 2 WaffG zutreffend angewandt worden, soweit sie die vorher vorgenommenen Waffengeschäfte dieses Angeklagten mit dem Mitangeklagten HB betreffen. Der Tatrichter hat diese Geschäfte und die Pistolengeschäfte mit den Niederländern als Teilakte einer einzigen, fortgesetzten Handlung des Angeklagten Alfred Dip aufgefaßt. Deshalb war der Schuldspruch, soweit der Angeklagte Alfred Di» nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG verurteilt worden ist, insgesamt aufzuheben.

e) In der neuen Hauptverhandlung wird als Grundlage für

eine Verurteilung der Angeklagten Alfred und Bernhard

DEEB in erster Linie die Vorschrift des § 53 Abs. I1Nr. 3 a, Buchst. a WaffG in Betracht kommen, weil fie von den Ange- ,„ klagten ohne Erlaubnis erworbenen Pistolen ersichtlich halbautomatische Selbstladewaffen waren. Der Tatrichter

wird auch zu prüfen haben, ob die Angeklagten Alfred und Bernhard DB beim Ankauf und Weiterverkauf der Pistolen

sowie der Munition gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen

Fa

einer wirtschaftlichen Unternehmung gehandelt haben (s 53 Abs. 1 Nr. 1biV mit $S 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

f) Der Tatrichter wird erneut zu prüfen haben, ob die verschiedenen auf Pistolen bezogenen Geschäfte des Angeklagten Alfred DB in Fortsetzungszusammenhang stehen; die bisherigen Feststellungen geben keine hinreichenden

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.

2. Die Verurteilung des Angeklagten Alfred D@B wegen

des Erwerbs, der Einfuhr und der Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG und die Verhängung der hierauf bezogenen Einzelstrafe

lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für den Erwerb dieser Waffe ergibt sich die Geltung des deutschen Strafrechts

aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB; der Erwerb einer Maschinenpistole ohne behördliche Erlaubnis ist auch nach niederländischem Recht mit Strafe bedroht.

3. Da die Anordnungen über den Verfall und die Einziehung mit den aufgehobenen Verurteilungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG zusammenhängen, muß der Tatrichter über sie ebenfalls neu entscheiden.

III.

Zur Revision des Angeklagten Hp:

1. Die Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dasselbe gilt für die Angriffe auf die Beweiswürdigung. - Für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten HB ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Sie besagen ins-

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besondere nicht, daß die vom Tatrichter im Zusammenhang

mit dem zweiten Waffengeschäft des Angeklagten HB erwähnte "Vereinbarung" (UA S. 11) eine Mehrzahl von Waffengeschäften zum Gegenstand hatte. Unbegründet sind schließlich auch die Revisionsangriffe gegen die Strafbemessung:

Daß der Angeklagte HB nicht die Initiative zu den Waffengeschäften ergriffen hatte, brauchte nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden; denn nach den Fest-

stellungen hat die an ihn gerichtete Frage, ob er "an

dem Erwerb von Waffen interessiert sei" (UA S. 10), genügt, um ihn zur Beteiligung an solchen Geschäften zu veranlassen. Daß sich die Vorstrafen des Angeklagten Ho nicht auf Straftaten nach dem Waffengesetz bezogen, hat

der Tatrichter offensichtlich nicht übersehen. Seine Entscheidung, die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß angesichts der Menge und der außerordentlichen Gefährlichkeit der Waffen keine besonderen Umstände im Sinne

des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen haben. IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel