Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 10.12.1987 – 1 StR 627/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 627/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bautechniker Wolfgang Georg W EB aus

NEED, geboren an EEE 1950 in rei,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

27

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen bedarf der Strafausspruch neuer Verhandlung, weil die Erörterungen des Landgerichts zum besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 BtMG besorgen lassen, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß § 21 StGB und § 31 BtMG, deren Voraussetzungen im Urteil bejaht werden, dazu führen können, den besonders schweren Fall zu verneinen, und deshalb schon in

diesem Zusammenhang heranzuziehen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 368 m.w.Nachw.). Ob das im vorliegenden Fall zu einer milderen Strafe führt, hat der Senat nicht zu entscheiden; jedenfalls kann im Hinblick auf die erkannte Strafe (3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) sowie auf die unterschiedlichen Höchststrafen gemäß § 29

Abs. 1 BtMG (4 Jahre) und § 29 Abs. 3, § 31 BtMG, § 8 21, 49 StGB (11 Jahre 3 Monate) ein Einfluß des Rechtsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Maul Ulsamer Foth

Granderath v. Gerlach