Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 08.12.1987 – 1 StR 588/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 588/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Justizobersekretär a. D. Albert H WB aus
BEB-WEMB, geboren an GEM 1949 in Rein,
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 11. Juni 1987 durch vorübergehende Abtrennung des den Angeklagten betreffenden Verfahrens von dem Verfahren gegen den Mitangeklagten DEE zegen § 230 Abs. 1 StPO verstoßen hat und deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden,
die mit dem im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (vgl. BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32, 100, 101; 33, 119, 120; Beschluß vom 3. Juni 1986 bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1987, 16). So war es hier. Die Strafkammer hat in dem abgetrennten Verfahren u.a. den Zeugen HB» vernommen und dessen Bekundung bei der Verurteilung des Angeklagten im Fall II B 1 der Gründe (vgl. UA S. 56) mitberücksichtigt. Dasselbe gilt für die Aussagen der in dem abgetrennten Verfahren vernommenen Zeugin He . Ihre Bekundungen hat die Strafkammer bei der Verurteilung des Angeklagten im Fall II B 3 der Gründe (vgl. UA S. 71, 73) mitverwertet. Die Verurteilung des Angeklagten muß deshalb aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen würde derselbe Fehler vorliegen, wenn das Landgericht - wie für Fälle vorübergehender Verhinderung eines Angeklagten vom Gesetz
7#
vorgesehen - den Angeklagten HD nach § 231c StPO beurlaubt hätte.
Maul Ulsaner Foth Granderath v. Gerlach