Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 28.10.1987 – 2 StR 508/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 508/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. die Bürokauffrau Helmgard Valerie Maria = EB
aus WERE, geboren arı GEM 1951 in EEE EEE,
2. Luise Margarete Ma OH seborene PO-EEE u: vH VEN, sebozen ar GERD 1935 in wi,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:
II.
III.
IV.
. Auf die Revision der Angeklagten
“Me wird das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 1987, auch soweit es die Mitangeklagte MB betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von 2.400 DM aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
In der Liste der angewendeten Straf-
vorschriften wird § 74 StGB ge-
strichen.
Gründe§
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und "die bei der Angeklagten “ei - WU sichergestellten" 2.400 DM eingezogen.
wIvV
Die Angeklagte Mo rüst mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Ausspruch über die "Einziehung" der 2.400 DM unterliegt der Aufhebung, gemäß § 357 StPO auch insoweit, als er sich gegen die Mitangeklagte MON richtet. Im Urteil (Bl. 22 UA) wird ausgeführt:
"Bei dem Geld handelt es sich um den Erlös bzw. Gewinn aus dem Verkauf der Heroinpacs. Dieses Geld gehörte den beiden Angeklagten ... je zur Hälfte. Von diesem Geld sollten nach der gemeinsamen Absprache der Angeklagten weitere Heroineinkaufsfahrten nach Amsterdam finanziert werden ..." Deshalb "waren sie gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB einzuziehen".
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, daß die Einziehung von Tatmitteln nur dann zulässig ist, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist. An diesen Erfordernissen fehlt
es hier.
Eine Umstellung des Einziehungsausspruchs in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus; denn eine solche Maßnahme setzt voraus, daß dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit
AF:
der Tat gehörte oder zustand. Das trifft im vorliegenden Fall wegen der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Eigentunmsübertragungen sowohl auf die Mitangeklagte ME als auch
auf die Angeklagte Mo nicht zu.
In Betracht kommt allein eine Verfallanordnung nach § 73 StGB, durch die allerdings lediglich der Gewinn abgeschöpft werden kann. Mangels ausreichender Feststellungen sieht sich der Senat nicht zu einer abschließenden Entscheidung hierüber in der Lage. Er verweist deshalb die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück. Dieses wird in der neuen Hauptverhandlung die vom Senat in BGHSt 28, 369 £ dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen haben.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer