Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 12.10.1987 – 2 StR 481/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rer
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 481/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Franz Rudolf A mp zus TO, geboren am ED 1924 in CU (Österreich), zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober
1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4, S 354 Abs. 1, § 464 Abs.
StPO beschlossen:
wIV
II.
III.
. Auf die Revision und die Kostenbeschwerde
des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 1987, soweit es ihn betrifft, ergänzt und abgeändert; der Urteilstenor wird wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil und die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils werden verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Gründe§
Die - in dieser Hinsicht unverändert zugelassene - Anklage legte dem Angeklagten neben Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung als weitere Tat Hehlerei zur Last. Da er insoweit nicht verurteilt wurde (UA S. 13 unten/14 oben), war sein Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO geboten.
Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO); soweit er verurteilt wurde, entspricht die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dem Gesetz (§ 465 StPO), besondere Auslagen im Sinne von § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer