Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 21.08.1987 – 2 StR 368/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 368/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Adam CB aus mE, seboren arı Gun
1951 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Kindesentziehung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung, homosexuellen Handlungen und sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft; der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben.
WIV
Das Landgericht hat zunächst einen Strafrahmen (gemäß s§ 235 Abs. 2, 176 StGB) bis zu zehn Jahren zugrundegelegt und dazu ausgeführt: "Von einem minder schweren Fall war und konnte nach dem gesamten Geschehensablauf, der über Monate andauerte, nicht ausgegangen werden." Anschließend hat es gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verringert und mit sieben Jahren eine Strafe aus dem obersten Bereich dieses Strafrahmens verhängt.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzureichend.
Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Zwar hat sie im Hinblick auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verringert. Es hätte jedoch zunächst erörtert werden müssen, ob wegen des "vertypten Strafmilderungsgrundes" der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit anderen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens der s§ 178, 176 StGB gerechtfertigt war und die Bejahung eines besonders schweren Falles im Sinne
von § 235 Abs. 2 StGB ausschied. Trotz der erheblichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lag die Annahme eines minder schweren Falles hier nicht so fern, daß auf eine Erörterung dieser Frage verzichtet werden durfte. Ursache der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ist eine von ihm nicht zu vertretende schizoide Persönlichkeitsstörung, die seine Lebensumstände, Lebensführung und wesentliche Modalitäten des Tatgeschehens mitgeprägt hat.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne durfte die Strafkammer dem Angeklagten Folgen der Tat, die nach ihrer Bewertung nur "möglicherweise eintreten können", nicht strafschärfend anlasten. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war zudem das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB und darf schon aus diesem Grunde nicht strafschärfend herangezogen werden (BGH Strafverteidiger 1986, 149).
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben:
Bei der Strafzumessung ist vom sicheren Mindestschuldumfang auszugehen, der sich bei den sexuellen Handlungen nach den insoweit getroffenen Feststellungen dahin bestimmen läßt, daß der Angeklagte das Kind zehn Wochen lang wöchentlich zweimal sexuell mißbraucht hat.
Umstände, die zu einer Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen. Das gilt besonders dann, wenn der gewöhnliche und der gemilderte Strafrahmen sich weit überschneiden.
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Müller | Müller
Theune Niemöller