Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.01.1991 – 4 StR 556/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_ 556/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ingo Hubert Y EEE zus E- EEE, dort geboren am ED 1952.

wegen Vergewaltigung

wıII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

II. Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den

Rechtsfolgenausspruch richtet.

l. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember

1990 Bezug genommen.

2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer vertretbaren - und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden - Gesamtwür-

digung des Beweisergebnisses.

3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand

haben.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach $S 177 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Es ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Weshalb die Strafkanmer den Strafrahmen des S 177 Abs. 1 StGB nicht gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach § 21 StGB nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Aus dem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß sich der Tatrichter der Milderungsmöglichkeit bewußt gewesen ist und sie geprüft hat (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine Erörterung

in den Urteilsgründen war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn es versteht sich auch nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen keineswegs von selbst, daß eine Strafrahmenmilderung ausscheidet (Senatsbeschluß vom 6. August 1987 - 4 StR 388/87 - BGHR StGB S 21 Straf-

nahmenverschiebung 11).

Der Strafausspruch beruht auch auf diesem Rechtsfehler. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, es sei geboten, "den in § 177 Abs. 1 StGB gesetzten unteren Strafrahmen nicht unerheblich zu überschreiten" (UA 16). Hat sie damit aber die Strafuntergrenze zum Ausgangspunkt ihrer Strafhöhenbemessung gemacht, so ist die Annahme begründet, daß die Strafe für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den nach Ss 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt hätte.

Die Strafe ist danach neu zu bemessen. Für das weitere

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ist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Anlaß haben wird zu erörtern, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)Jursächlich für die von dem Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertete Art der Tatausführung ("... sein massives, brutales Vorgehen und die Intensität, mit der er sein Vorhaben verfolgte und durchsetzte"; UA 15) waren. Denn soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, für die Art der Tatausführung ursächlich waren,

können sie dem Angeklagten nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden; eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (st.Rechtspr.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 5, 12

m.w.Nachw.).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf