Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 03.08.1987 – 4 StR 350/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Alfred Heinrich Georg V aus MB, geboren am EEE 1949 in K ‚ Ä

wegen Diebstahls u.a.

tb

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 1987 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Lediglich die Bestimmung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Diebstahl und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis bedarf der Änderung. Das Landgericht ist insoweit unzutreffend von Tatmehrheit ausgegangen. Da der Angeklagte den Diebstahl des Pkw erst dadurch vollendet hat, daß er mit dem Fahrzeug von dem Firmengelände wegfuhr, und da er dabei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, hat er die Vorschriften des § 242 StGB und die des § 21 Stvc durch dieselbe Handlung verletzt. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend in Tateinheit geändert. § 265 Stpo Steht nicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage von Tateinheit ausgegangen ist. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe bleibt als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen. Die geänderte rechtliche Bewertung ist nämlich ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei

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tateinheitlich zusammentreffenden Delikt

(vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - Beschluß vom 21.

en ausgegangen wäre

3 StR 203/84 - und September 1984 - 3 StR 399/84).

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner