Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 06.05.1987 – 2 StR 533/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 533/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1.Gary ku aus Kö, geboren am GER
1962 in TEE (Canada), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jürgen Dieter B WER .us KöWB, geboren am EEE 1964 in vo. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. A.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.
1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
wIV
I.
II.
Auf die Revision des Angeklagten KO wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1987, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - auSsgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten BEER wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt wird.
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Die weitergehende Revision wird
verworfen. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen
- Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-
letzung, - schweren Raubes, - gefährlicher Körperverletzung,
- Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (Böll in zwei Fällen) und
- Bedrohung (nur Kg)
jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten (KB sowie zwei Jahren und acht Monaten (BU) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung förnm-
lichen und sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten run
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge
in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
hierzu ausgeführt:
"Das Landgericht hat nicht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung (ins-
gesamt) schuldfähig war.
Nach den Feststellungen begann das Tatgeschehen am
29. November 1986 'nach 1.00 Uhr’ (UA S. 22) und endete am selben Tag gegen 6.00 Uhr (UA S. 28). Die dem Angeklagten am 29. November 1986 um 9.09 Uhr entnommene Blutprobe ergab im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille geht die sachverständig beratene Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte ’für den Tatzeitraum’ von 2.00 Uhr bis
6.00 Uhr’ eine BAK von 3,5 bis 3,7 Promille (um
2.00 Uhr) und 2,7 bis 2,8 Promille (um 6.00 Uhr) hatte (UA S. 32).
Unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes würden sich die Werte 'nur um 0,1 bis 0,2 Promille nach unten’ verändern (UA S. 32). Zu diesem Nachtrunk ist lediglich
festgestellt, daß zwei Flaschen Bier ’im Laufe des frühen Morgen von den Angeklagten und dem Zeugen Hs getrunken wurden’ (UA S. 24).
Der Tatrichter geht davon aus, daß auch unter Berücksichtigung ’des von dem Angeklagten KW vor den Taten konsumierten Alkohols’ sich ’nicht der Ausschluß seiner Schuldfähigkeit’ ergab (UA S. 32). Zur Begründung wird auf eine ’gute Alkoholverträglichkeit’ hingewiesen sowie darauf, daß der Angeklagte es verstanden habe, ’das Tatgeschehen kritisch zu würdigen’ und ferner, daß seine '’Handlungen während der Taten eine gewisse Sinnkontinuität’ aufwiesen (UA S. 31). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es ergänzend lediglich, nach ’den überzeugenden Ausführungen des langjährig tätigen und entsprechend erfahrenen Sachverständigen’, denen sich die Kammer anschließt, 'bestehen bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte dafür, daß deren Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln zur Tatzeit ausgeschlossen war’ (UA S. 55).
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 Promille Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - 4 StR 561/85). Zwar führt eine solche Blutalkoholkonzentration nicht zwangsläufig zur
Schuldunfähigkeit, da es einen Erfahrungssatz, der dies besagen würde, nicht gibt. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Fall oft schuldunfähig
sein (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - 1 StR 214/87). Ob
er es ist, bedarf näherer Erörterung im Urteil unter
Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration sowie aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NStZ 1982, 376 und BGH, Urteil vom
6. März 1987 - 2 StR 652/86 - mit ausführlichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
und der Literatur.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die erforderliche Gesamtwürdigung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Hinweise auf die gute Alkoholverträglichkeit, die kritische Würdigung des Tatgeschehens durch den Angeklagten und die Sinnkontinuität der Handlungen reichen hierzu nicht aus, wobei sich aus den Urteilserwägungen nicht ergibt, worin der Tatrichter die kritische Würdigung des Tatgeschehens durch den Angeklagten erblickt und was er unter 'gewisse Sinnkontinuität’ versteht. Auch der pauschale Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen - ohne diese im einzelnen mitzuteilen - kann eine ausreichende Urteilsabwägung nicht
ersetzen.
Damit unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Aufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind."
Dem schließt sich der Senat an.
Das neu erkennende Gericht wird, soweit es darauf an-
kommt,
- hinsichtlich des Verhältnisses der Gesetzesverletzungen zueinander die nachfolgenden Ausführungen des Senats zur Revision des Angeklagten BB sowie
- hinsichtlich der Bewertung skrupellosen und rücksichtslosen Verhaltens eines erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten bei der Strafzumessung (vgl. UA Bl. 57) die Grundsätze der Entscheidungen BGHR StGB S§ 21 Strafzumessung 1 bis 5
zu beachten haben.
II. Die Revision des Angeklagten Böll
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO; es führt lediglich zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung: Die Freiheitsberaubung dauerte vom ersten bis zum letzten der sonst verwirklichten Straftatbestände an, traf mit jedem von ihnen tateinheitlich zusammen, war nach dem schweren Raub das nächstschwere Delikt (gleich der gefährlichen Körperverletzung) und bewirkte deshalb Tateinheit zwischen allen Gesetzesverletzungen (vgl. BGHSt 30, 29).
Der Senat berichtigt den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können. Die Änderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen.
Da die andere rechtliche Beurteilung des Verhältnisses der Gesetzesverletzungen zueinander auf das Maß der Schuld keinen Einfluß hat, schließt der Senat aus, daß das Tatgericht bei Annahme von Tateinheit die Freiheitsstrafe geringer bemessen hätte als die (durch Erhöhung der Einsatzstrafe um nur zwei Monate) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Der
Senat läßt deshalb die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984
- 3 StR 399/84, vom 3. August 1987 - 4 StR 350/87 - und vom 25. August 1987 - 4 StR 400/87).
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer