Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.07.1987 – 2 StR 292/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zah
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 292/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hermann Josef GC ÜE aus x, geboren am EEE 1937 in. "U
wegen Untreue
AT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der
in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1987 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
wIvV
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26. März 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Es führt zur Begrenzung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die bereits mit Einlegung der Revision erhobene Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Sachrüge ist der der Verurteilung zugrundegelegte Schuldumfang zu begrenzen. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch insoweit als - über die treuwidrige Verwendung eines Betrages von 79.823,12 DM hinaus (vgl. die zutreffende Schadensberechnung auf UAS. 61, 62) - Untreue auch schon darin gesehen wurde, daß der Angeklagte den in Berlin für seine Auftraggeberin entgegengenommenen Betrag von 322.737,12 DM mehrere Tage mit sich führte und sodann 300.000,-- DM auf ein von ihm auf seinen Namen errichtetes Konto mit der Bezeichnung "Unterkonto Frieda BP einzahlte. Die tatrichterliche Beurteilung, daß sowohl durch das tagelange Mitsichführen des Geldbetrages als auch durch die Einzahlung auf das bezeichnete Konto bereits eine einer Schädigung gleichzustellende Vermögensgefährdung vorgelegen habe, weil das Geld damit Vollstrekkungshandlungen der Gläubiger des Angeklagten ausgesetzt worden sei, hält - wie von der Revision zutreffend ausgeführt worden ist - rechtlicher Nachprüfung jedenfalls nicht stand. Ob insoweit dem festgestellten Vorgehen des Angeklagten auf der
BZ
Grundlage der Feststellungen zu den zwischen ihm und Frau BW getroffenen Vereinbarungen überhaupt pflichtwidrige Handlungen entnommen werden könnten, kann deshalb dahingestellt bleiben.
Bei Entgegennahme des Schecks über 322.737,12 DM und bei dessen Einlösung handelte der Angeklagte als Vertreter der Frau BB aufgrund der ihm am 26. Januar 1981 erteilten Vollmacht. Nicht er - als bevollmächtigter Vertreter - erwarb Eigentum an den Geldscheinen, sondern Frau BE als die von ihm Vertretene. Er hat das entgegengenommene Geld auch gesondert aufbewahrt, und zwar zunächst in einem Schließfach, dann in einem Bettkasten und schließlich in einem Aktenkoffer. Das Eigentum der Frau BEE konnte deshalb auch nicht durch Vermischung mit eigenem Geld gefährdet werden. Als Eigentümerin hätte Frau BE gegen eine etwaige Pfändung durch Gläubiger des Angeklagten aber ohne weiteres mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO angehen können. An den Erfolgsaussichten einer solchen Klage hätte - wenn die Gläubiger nicht schon von sich aus die Freigabe erklärt hätten - im Hinblick auf die eindeutig belegbare Sach- und Rechtslage nicht der geringste Zweifel bestehen können.
Nicht anders verhielt es sich im Ergebnis nach Einzahlung des Geldes auf das bezeichnete Konto. Insoweit - darin ist dem Landgericht zuzustimmen - stand die Forderung gegen die Bank rechtlich zwar dem Angeklagten zu. Doch handelte der Angeklagte nach den Feststellungen, die im Urteil zu den vertraglichen
Abmachungen getroffen wurden, dabei im Rahmen eines sogenannten fremdnützigen Treuhandverhältnisses. Wirtschaftlich war das Guthaben und damit die Forderung gegen die Bank nach wie vor dem Vermögen von Frau BER zuzurechnen. In einem solchen Fall steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter der Voraussetzung, daß das Geld auf ein sog. Anderkonto oder auch auf ein anderes - als solches erkennbares - Sonderkonto einbezahlt wird, dem wirtschaftlich Berechtigten die Drittwiderspruchsklage ebenfalls zu (BGH NJW 1959, 1223; 1971, 559). Auch insoweit wären, sofern Vollstreckungen durch Gläubiger des Angeklagten versucht worden wären, die die Begründetheit einer solchen Klage ergebenden Tatsachen - vertragliche Abmachungen, Einrichtung eines Kontos, über das ausschließlich Frau BE betreffende Geldbewegungen abgewickelt wurden, und
Kenntlichmachung durch den Zusatz "Unterkonto BEER" - im vorliegenden Fall ohne jegliche Schwierigkeit zu belegen gewesen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte Frau BEER nicht ernstlich damit rechnen, daß ihr durch die von der Strafkammer für möglich erachteten Vollstrekkungsmaßnahmen gegen den Angeklagten wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden. Eine konkrete Gefährdung ihres Vermögens kann insoweit daher nicht angenommen werden. Auch das Risiko, daß es auf die Führung eines Rechtsstreits ankommen könnte, hätte zu einer konkreten wirtschaftlichen Gefährdung des Vermögens nur dann führen können, wenn das Bestreiten der
AV
Rechtsposition von Frau BE durch Gläubiger des Angeklagten wenigstens irgendwelche Aussicht auf Erfolg hätte haben können (vgl. BGHSt 21, 112, 114; vgl. auch BGHSt 15, 83, 87). Daß es sich um eine konkrete Vermögensgefährdung handelt, ist aber Voraussetzung dafür, sie als Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB oder als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzuerkennen (BGHSt 21, 112, 113 m.w. Nachw.).
Da auf der Grundlage der Feststellungen die Rechtslage abschließend beurteilt werden kann, kann das Revisionsgericht die notwendige Begrenzung des Schuldumfangs selbst vornehmen. Diese nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn im Hinblick darauf, daß die Höhe der angenommenen Vermögensgefährdung die Höhe des Vermögensnachteils, auf die die Verurteilung wegen Untreue allein gestützt werden
kann, erheblich übersteigt, ist nicht auszuschließen, daß der - an sich maßvolle - Strafausspruch durch den aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehler beeinflußt
worden ist."
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer