Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.06.1987 – 4 StR 266/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B2
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 266/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz K EEE aus Ep, dort geboren am WEB 1966, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Februar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es bei der Verhängung von Jugendstrafe einer Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB nicht bedurfte, "da die Vorschrift eine Strafzumessungsregel enthält, die nur im Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet" (UA 12). Das ist so nicht richtig. Zwar ist der Richter bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Er darf aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen. Daher ist es auch bei.der Bemessung von Jugendstrafe von Bedeutung, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 213 StGB) darstellen würde (BGH NStZ 1982, 466; BGHR JGG § 18 I, 3 minder schwerer Fall 1 und 2). Eine Erörterung der 2. Alternative des § 213 StGB drängte sich hier schon deshalb auf, weil das Landgericht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des
-u- 2
§ 21 StGB ausgegangen ist und schon dieser Umstand Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein kann (ständ. Rechtspr. - vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w.
Nachw.).
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner