Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 19.05.1987 – 1 StR 85/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
l.
2.
in der Strafsache
gegen
Wolfgang S t aus B ‚ geboren am
Benno SchWEW aus B geboren am 1961 in
wegen Vergewaltigung u.a.
wIvV
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. November 1986 im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen - gemeinschaftlich begangener - Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, den Angeklagten SCHEN darüber hinaus wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklag-
ten sind nur teilweise begründet.
I. Die vom Angeklagten St erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, daß sich die Strafkammer nicht durch Vernehmung weiterer Zeugen "(z.B. des Wirtes von der Gastwirtschaft "Kr usw.)" Gewißheit über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers verschafft habe, ist darauf hinzuweisen, daß der beispielhaft benannte Zeuge ausweislich des
Urteils (UA S. 26 oben) zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten vernommen worden ist und es hinsichtlich weiterer Zeugen bereits an der Angabe eines bestimmten Beweismittels fehlt. Darüber hinaus läßt die Behauptung, weitere Ermittlungen hätten "möglicherweise" zu einer Anwendung des § 323a StGB geführt, den erforderlichen Vortrag bestimmter
Tatsachen vermissen.
II. Die allgemein erhobenen Sachrügen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beziehen. Im übrigen sind sie unbegründet.
l. Der - sich allein gegen den Angeklagten Strehlow richtende - Schuldspruch wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit ist die Revision des Angeklagten Ste offensichtlich unbegründet.
2. Auch der Schuldspruch wegen der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung seine Überzeugung dargelegt, daß beide Angeklagte das widerstrebende Tatopfer in das Haus und in die Wohnung des Angeklagten st zogen und schoben, es dort durch Worte und Handgreiflichkeiten einschüchterten, es in der Absicht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, gewaltsam entkleideten und in die gefüllte Badewanne warfen, daß das Tatopfer dabei nicht unerhebliche Verletzungen erlitt und
daß schließlich der Angeklagte St, nachdem er selbst sich im Wohnzimmer nackt auf die verängstigte und apathische Frau gelegt hatte, dem Angeklagten Schwi gestattete, im Schlafzimmer mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben.
Allerdings ist die Feststellung der Strafkammer, daß dort der Angeklagte Schw trotz seiner alkoholbedingten Erektionsschwierigkeiten sein Glied wenigstens teilweise in die Scheide des Tatopfers einführen konnte, unter den besonderen Umständen nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise begründet worden. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auch bekundet, sie habe im Schlafzinmmer um Hilfe geschrien, sei deswegen vom Angeklagten Schw(l gewürgt worden und habe sich vergeblich durch festes Zusammenpressen ihrer Oberschenkel gegen einen Geschlechtsverkehr zu wehren versucht. Die Strafkammer war sich jedoch "nicht sicher, ob sich dies wirklich alles so zugetragen hat". Sie hat vielmehr diese Bekundungen mit der Erwägung in Zweifel gezogen, die Fähigkeit der Zeugin, Sachverhalte zuverlässig zu registrieren und wiederzugeben, sei eingeschränkt. Wenn aber die Zeugin nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte, ihre eigenen Abwehrmaßnahmen zutreffend zu schildern, und die Strafkammer ihren Bekundungen auch nicht mit Sicherheit entnehmen konnte, daß die später festgestellten Würgemale bei dieser Gelegenheit von dem Angeklagten Schw verursacht wurden, so hätte es eingehender Darlegung bedurft, warum man der Zeugin in diesem einen Punkt, der ein wesentlich klareres Unterscheidungsvermögen erforderte, folgte. Daran fehlt es. Die Ausführungen dazu im angefochtenen Urteil erschöpfen sich im wesentlichen in der
allgemeinen Überlegung, der Angeklagte habe "offensichtlich" versucht, beim Einführen des Gliedes "nachzuhelfen", dann "Jiege es nahe", daß es dabei wenigstens zu einem teilweisen Eindringen gekommen sei (UA S. 38). Ohne eine entsprechende Schilderung des Tatopfers, die auf zuverlässiger Wahrnehmung und Reproduktion beruht, begründen diese Erwägungen nicht mehr als einen Verdacht.
Damit ist für diesen ersten Teilakt des Gesamtgeschehens nur eine versuchte Vergewaltigung einwandfrei festgestellt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, begrenzt der Senat den Schuldgehalt insoweit entsprechend. Diese Einschränkung läßt jedoch den Schuldspruch wegen vollendeter Vergewaltigung unberührt, da den Angeklagten ohne Rechtsfehler auch die beiden nachfolgenden vollendeten Vergewaltigungen des Tatopfers durch den Angeklagten Stun als Teile eines einheitlichen Vorgangs im Sinne natürlicher
Handlungseinheit zur Last gelegt worden sind.
b) Die Angriffe des Angeklagten StHEER gegen die Feststellungen hinsichtlich dieser beiden Teilakte erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die umfassende Überprüfung der Urteilsgründe durch den Senat hat Rechtsfehler nicht ergeben. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Widersprüche liegen nicht vor. Der Erörterung bedarf lediglich ein Ge-
sichtspunkt:
Die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, daß auch der letzte Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten St una dem Tatopfer in objektiver und subjektiver Hinsicht die tatsächlichen Voraussetzungen der Vergewaltigung erfüllt, sind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß das durch die grobe Behandlung eingeschüchterte Tatopfer den Vergewaltigungen keinen nennenswerten Widerstand entgegensetzte und daß es den Angeklagten bei seiner Rückkehr nach möglicherweise einstündiger Abwesenheit nackt im Bett erwartete. Nach den Feststellungen hatte er der verängstigten Frau eingeschärft, daß sie sich nicht bewegen, nichts anfassen und insbesondere das Telefon nicht benützen solle. "Er war sich sicher, daß sie ihm aus ihrer Angst heraus gehorchte, die er ihr durch sein Verhalten im Laufe des Abends und der Nacht eingeflößt hatte" (UA S. 15). Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer nicht ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, er habe die Wohnung auf Wunsch des Tatopfers, das zu essen, zu trinken und zu rauchen wünschte, verlassen und dabei die Wohnungstür nicht abgeschlossen. Wenn die Zeugin so eingeschüchtert war, daß sie nicht einmal wagte, sich anzuziehen oder in Abwesenheit des Angeklagten das Telefon zu benutzen, dann bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Einlassung des Angeklagten überhaupt zutrifft und ob der Zeugin die Möglichkeit des Entkommens aus der Wohnung bewußt geworden war. Eine Flucht war jedenfalls wegen des Risikos, dem Angeklagten zu begegnen, aus der Sicht des Tatopfers nicht weniger gewagt als ein Anruf bei der Polizei. Der Verzicht auf einen solchen Ausweg legt daher keine weitergehende Schlüsse zu-
gunsten des Angeklagten nahe.
c) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die beiden vollendeten Vergewaltigungen durch den Angeklagten sta auch dem Mitangeklagten Schw zur Last gelegt. Daß dieser Angeklagte nach der von ihm selbst zumindest versuchten Vergewaltigung des Tatopfers die Wohnung des Angeklagten verlassen hatte, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung für das nachfolgende Geschehen. Er hatte bis dahin gemeinschaftlich mit seinem Tatgenossen durch Einschüchterung, Mißhandlung und Entkleiden des Opfers sowie durch die eigenen sexuellen Handlungen fortwirkende Tatbeiträge geleistet, die mit dem Verlassen der Wohnung nicht an Bedeutung verloren (BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urt. vom 12. Dezember 1984 - 3 StR 374/84 - sowie Urt. vom 2. April 1986 - 2 StR 2/86). Das Verhalten des Mitangeklagten Strehlow in Abwesenheit des Angeklagten Schw lief auch dem gemeinsam verfolgten Ziel nicht zuwider. Daß dem Angeklagten Schwan das Gesamtgeschehen als Mittäter und nicht nur als Gehilfen zuzurechnen ist, kann angesichts seines durch den versuchten Geschlechtsverkehr bekundeten erheblichen eigenen
Tatinteresses nicht zweifelhaft sein.
d) Die den Vergewaltigungen vorausgehenden Mißhandlungen gingen über die im sexuellen Mißbrauch liegenden Körperverletzungen hinaus. Entgegen der Ansicht des Angeklagten Schw begegnet deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 223 StGB keinen Be-
denken.
e) Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bei beiden Angeklagten auch die Voraussetzungen des § 20 StGB verneint. Es hat, da zuverlässige Feststellungen zu den genossenen Alkoholmengen nicht möglich waren, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abgewogen, die sich aus dem Erscheinungsbild und dem Verhalten der Angeklagten vor und während der Tat ergaben (vgl. dazu z.B. BGH NStZ 1982, 376 m.w.N.). Das so unter sachverständiger Beratung gefundene Ergebnis kann erfolgreich nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, einzelne Erwägungen seien für sich allein nicht tragfähig. Entscheidend
ist das Ergebnis der Gesamtwürdigung. 3. Keinen Bestand hat jedoch der Strafausspruch.
a) Es kann offen bleiben, ob die vom Senat vorgenommene Einschränkung des Schuldgehalts für den ersten Teilakt der Vergewaltigung eine Neuzumessung der verhängten Strafen - insbesondere der gegen den Angeklagten StB verhängten Einzelstrafe - erforderlich erscheinen ließe. Jedenfalls begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht es hinsichtlich beider Angeklagter abgelehnt hat, die alkoholbedingte Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen, durchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang jeweils auf die Erwägung gestützt, die Angeklagten neigten unter Alkoholeinwirkung zu Gewalttätigkeiten. Das reicht hier nicht aus. Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB darf unter Hinweis auf das schuldhafte Sichberauschen nur versagt werden, wenn ein Angeklagter damit rechnen mußte, unter
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Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sind (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1). Dazu fehlt es für beide Angeklagte an nachvollziehbaren Darlegungen. Die Schilderung der von ihnen in der DDR begangenen Straftaten ist so allgemein gehalten, daß sie keine brauchbare Grundlage für entsprechende - einer revisionsrichterlichen Kontrolle zugängliche - Erwägungen darstellt. Die Formulierung, die Angeklagten hätten sich ihre alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit selbst zuzuschreiben, sie hätten sie ohne weiteres vermeiden können (UA S. 60), läßt zudem befürchten, daß die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung rechtsfehlerhaft stets dann ablehnt, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB auf "vermeidbarem" Alkoholge-
nuß beruhen.
b) Da die Strafkammer aus denselben Gründen (UA S. 62) auch eine Strafmilderung für das von dem Angeklagten Strehlow allein begangene Vergehen der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung abgelehnt hat, hat auch die dafür verhängte Einzelstrafe keinen Bestand.
u. 73
c) Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht zugleich der gegen den Angeklagten StB verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Schimansky