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BGH Urteil vom 14.05.1987 – 4 StR 199/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

4_ StR 199/87 in der Strafsache

gegen

1. Hans Joachim P MED au: rum -ERREEEE, geboren am EEE 1949 in rommmmmump,

2. willi L aus CE, geboren am 14

1948 in O

wegen Verabredung eines Verbrechens u.a.

wıI

FF

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Laufhütte

Dr. Jähnke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt DB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin un EEE: u: EEE als Verteidigerin,

Justizangestellte =

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

H4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte LWBb freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die den Angeklagten PB betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Iggp wegen ver-

suchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im

übrigen freigesprochen. Den Angeklagten PB hat es "wegen zweier Fälle des Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub und einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer, jeweils begangen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 28 I 1 WaffG sowie wegen versuchten Betruges" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die - von dem Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Angeklagten LMB vertretene - zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch des Angeklagten Li und bezüglich des Angeklagten PB gegen den Strafausspruch mit Ausnahme der wegen versuchten Betruges verhängten Strafe. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Angeklagten Li Erfolg.

1. Nach den Feststellungen beabsichtigten die beiden Angeklagten Mitte Oktober 1983 einen Lkw der Firma Rein mit einer Zigarettenladung im Wert von einer Million DM zu überfallen, den Fahrer notfalls mit Waffengewalt zu überwältigen und das Fahrzeug zu dem anderweitig verfolgten CEEEEEEEEB nach Mainz-Budenheim zu verbringen. Sie fuhren zu diesem Zweck nach Hannover, wobei der Angeklagte Pi eine Pistole und einen Revolver mit sich führte. Die Angeklagten warteten eine Nacht lang vor dem Firmengelände der Firma RE in Hannover und fuhren "am frühen Morgen wieder nach Hause, nachdem kein Lkw die Firma verlassen hatte"

(UA 6).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-199-87#rd_6

Im November 1983 fuhren die Angeklagten dreimal nach Miesau, um einen mit Videorecordern im Wert von einer Million DM beladenen Lkw der Firma GB in ihren Besitz zu bringen. Entweder sollte der Lkw gestohlen oder der Fahrer des Lkw beim - von den Angeklagten durch Beschädigung des Reifens verursachten - Radwechsel überwältigt oder der Lkw durch Bedrohung mit den wieder mitgeführten Waffen dem Fahrer weggenommen werden. Die Angeklagten folgten

"jeweils einem gerade mit Elektrogeräten beladenen und das Werk verlassenden Lkw. Beim ersten Mal sollte die Tat bei einem Autobahnhalt des Lkw durchgeführt werden. Es wurde jedoch davon Abstand genommen, da sich der Angeklagte A er nicht traute und auch der Angeklagte IR objektiv nichts unternahm, zur Tatausführung zu gelangen. Einen Tag später fuhren sie einem Lkw der Firma bis zur Raststätte bei Hockenheim nach und kehrten nach Hause zurück, ohne zur Tatausführung zu schreiten, nachdem der Lkw-Fahrer lediglich eine kurze Rast eingelegt hatte. Beim dritten Mal fuhren sie einem mit Elektrogeräten beladenen Lkw der Firma GEB bis nach Heilbronn nach und kehrten um, nachdem es begonnen hatte zu schneien" (UA 7).

Das Landgericht hat den Angeklagten IWW freigesprochen, weil "nicht gänzlich ausgeschlossen werden" könne, daß er einen "realen Überfall auf Lkw’s nicht vorhatte, sondern er lediglich in den Dunstkreis des Angeklagten CB selangen wollte, um anschließend der Polizei eventuell Tips zur Aufklärung von CEEEEEEEEB begangener Straftaten geben zu wollen" (UA 10/11).

2. Die Revision hat hinsichtlich des Angeklagten Ib mit der Sachbeschwerde Erfolg. Der Freispruch dieses Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts widersprüchlich sind. Eines Eingehens auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen bedarf es deshalb nicht.

a) Das Landgericht führt einerseits aus, der Angeklagte LU habe einen "ernsthaften Überfall mit Waffengewalt oder auf sonstige Weise" nicht vorgehabt (UA 6). Andererseits ist es davon ausgegangen, daß die gewaltsam zu entwendenden Fahrzeuge nach Mainz-Budenheim verbracht und dort "yon den Leuten des gesondert verfolgten ed] übernommen werden" sollten (UA 5) und daß der Angeklagte Lg erst "danach der Polizei entsprechende Tips geben" wollte (UA 12). Demnach war die Polizei über die geplanten Überfälle durch den Angeklagten Li nicht informiert worden; dieser hatte somit auch keinerlei Vorkehrungen getroffen, daß eine Rechtsgutverletzung bei den Firmen Ri und CB nicht eintreten würde.

Damit wäre die Tat aber vollendet gewesen. Die Angeklagten hätten sich dadurch den Lkw zugeeignet, um ihn anschließend dem CB zu überlassen. Bei dieser Sachlage konnte ein geheimer Vorbehalt des Angeklagten I, die Tat "nicht ernsthaft" zu wollen, seine Straflosigkeit nicht begründen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 30 StGB Rdn. 28).

b) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf

folgendes hin:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-199-87#rd_12

aa) Im Fall 1 muß die Frage des Rücktritts nach § 31 StGB näher geprüft werden. Zwar liegt ein freiwilliger Rücktritt hier nicht nahe; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet er bei einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter die Durchführung einer Einzelhandlung abbricht, um seinen Entschluß in anderer Weise fortzusetzen (BGHSt 33, 142, 146), falls er vom letzten Akt nicht zurücktritt (BGHSt 21, 319 ff). Warum beginnender Schneefall die Durchführung der Tat unmöglich gemacht haben soll, ist aber nicht ohne weiteres einsichtig. Im übrigen kann auch dann, wenn der Täter "sich nicht traut", ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein (vgl. BGHSt 7, 296, 299; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. $S 24 StGB Rdn. 6 m. w. Nachw.).

bb) Einer genaueren Prüfung bedarf auch die Frage, ob nicht nur der Angeklagte PB sondern auch der Angeklagte Ludwig bei der Tat eine Schußwaffe geführt hat (vgl. VUA5 und dazu § 4 Abs. 4 WaffG). Im übrigen ist das unbefugte Führen einer Schußwaffe nicht in S$S 28 WaffG, sondern in § 35 WaffG untersagt, während § 28 WaffG den Erwerb oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt erlaubnispflichtig macht. Dementsprechend wird in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG in Buchstabe a) der unerlaubte Erwerb oder die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt und in Buchstabe b) das unerlaubte Führen von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen und in Ss 53 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) WaffG dieses Verhalten bezüglich anderer Schußwaffen unter Strafe gestellt. Der Verstoß gegen das Waffengesetz ist im Urteilstenor genau und nicht nur durch Angabe der einschlägigen Paragraphen zu bezeichnen (BGH, Beschluß vom 10. April 1984 - 5 StR 183/84; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 260 StPO Rdn. 26).

3. Der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten PB angegriffene Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht die Taten als minder schwere Fälle beurteilt hat. Insoweit ist ein Rechtsfehler aber nicht er-

kennbar:

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die Erschwernisgründe und die Milderungsgründe auf die Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26). Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).

Eine solche Abwägung hat das Landgericht hier vorgenonmen. Es hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Es hat weder die Höhe der erwarteten Beute noch die

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vorgesehene Tatausführung unberücksichtigt gelassen. Wenn es schließlich als "entscheidenden Umstand" angesehen hat, "daß der Angeklagte I unter Ausnutzung der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten PO diesen erst zu den Taten überredete, um diesen dann praktisch, wie dann auch geschehen, als Spielball zur Durchführung seiner Individualinteressen zu mißbrauchen" (UA 14), so liegt darin eine vertretbare Wertung, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86).

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner