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BGH Beschluss vom 10.04.1984 – 5 StR 183/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Otfried M me aus DEE (Hei), dort geboren an @. BR 1947, 2 zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom

7, Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Tot-- schlags in Tateinheit mit "einem Verstoß gegen das Waffengesetz" zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Angeklagte wollte Selbstmord begehen, zuvor aber seine Ehefrau umbringen, die sich von ihm getrennt hatte und die Scheidung betrieb. Er rief am Abend des 14. Juni 1983 ir. der Wohnung seiner Schwiegermutter an, bei der sich seine Ehefrau nach der Trennung aufhielt, und kündigte an, "heute würden alle umgelegt". Alsdann fuhr er bewaffnet nit zwei Gewehren, einem Bundeswehrmesser und einem Trommelrevolver nach Heuw , rief erneut in der Wohnung seiner Schwiegermutter an und erklärte seiner Ehefrau, die er fiir seine Schwiegermutter hielt, "ich

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kriege deine Tochter heute nacht". Nachdem er in seinem Wagen eine nicht mehr feststellbare Menge Weinbrand getrunken hatte, begab er sich zu dem Eingang des Hauses, in dem seine Schwiegermutter wohnte. Den geladenen Revolver trug er im Hosenbund. "Er hatte die Absicht, seine Frau sofort zu erschießen, nachdem sie ihm die Tür geöffnet hatte, oder - falls sie nicht zu Hause sein sollte - unmittelbar nach ihrer Rückkehr". Zu diesem Zweck klingelte er dreimal bei seiner Schwiegermutter und anschließend bei anderen Hausbewohnern, als ihm nicht geöffnet wurde. Auch dieses Klingeln blieb erfolglos. Wenig später wurde er von Polizeibeamten festgenommen, die seine Ehefrau herbeigerufen hatte (UA S. 5/6).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen diese Feststellungen nicht die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dazu gehört nicht, daß der Täter schon ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es reicht aus, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinen Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar eirmüinden und nach den Vorste.lungen des Täters das geschützte Rechtsgut konkret gefährden.

Wie das Schwurgericht nicht verkannt hat, ist das der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zun tatbestandsmäßigen Angriff in der Weise ansetzt, daß sein Tun ohne Zwischenakt in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 28, 162, 163; 30, 363, 364). Es hat diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs Jedoch auf die von ihm getroffenen Feststellungen nicht richtig angewendet.

Das Klingeln war hier keine Handlungsweise, die ohne Zwischenakt unmittelbar in die geplante Tötungshandlung übergehen konnte. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte an der Eingangstür zu einem Mietshaus mehrfach erfolglos geklingelt hat. Ihm muß bewußt gewesen sein, daß er zunächst noch den Weg von der Haustür bis zu der Wohnung seiner Schwiegermutter zurücklegen und dafür sorgen mußte, daß ihm auch | die Wohnungstür geöffnet wurde. Da er die beabsichtigte Tötung - seiner Ehefrau kurz zuvor angekündigt hatte, konnte er nicht ohne weiteres damit rechnen, daß er die Wohnungstür geöffnet vorfinden werde. Daß ihm bewußt war, nicht sofort nach aem Öffnen der Haustür zur Tatausführung übergehen zu können, ergibt sich zudem auch daraus, daß er die Tatwaffe "noch

im Hosenbund trug" (UA S. 6) und nicht zum Schießen be-

reit hielt.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Von ihr wird auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG erfaßt.

2. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch zu prüfen und unter Anführung der einzeinen Merkmale festzustellen haben, gegen welche Tatbestandsform des § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG der Angeklagte verstoßen hat. Diese muß auch

in die Urteilsformel aufgenommen werden; denn sie muß erkennen lassen, welchen Tatbestand des Waffengesetzes der

Angeklagte erfüilt hat (vgl. BGH GA 1981, 412).

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte