Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.05.1987 – 4 StR 147/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 147/87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Giuseppe R m aus DEE. geboren am ED WE 1953 in PM (Italien), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
5. Mai 1987 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Dezember 1986 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berich-
tigt und neu gefaßt:
"Der Angeklagte wird wegen Diebstahls
in zwei Fällen und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Februar 1984 (94 Ds 44 Js 2515/83) verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten
und wegen Unterschlagung, Diebstahls und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch Ur-
teil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August 1985 (94 Ds 47 Js 296/85) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens."
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Urteilstenor zu berichtigen und neu zu fassen:
Die Bezeichnung als "besonders schwerer Fall" gehört nicht in den Schuldspruch (BGHSt 27, 287, 289); der Verstoß gegen die Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes ist im Urteilstenor genau zu bezeichnen (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO); der Klassifizierung der Tat nach § 12 StGB bedarf es nicht (BGH NStZ 1986, 40); im übrigen ist auch das gewerbsmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Vergehen und kein Verbrechen (8 12 Abs. 3 St6B). Daß der - verurteilte - Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, gehört nicht in den Urteilstenor (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 464 StPO Rdn. 10).
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