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BGH Beschluss vom 12.03.1987 – 1 StR 83/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 83/87 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Franz GC EB zus Lu Zeoren an EEE 1931 in DEE Kanton ZU (Schweiz),

wegen Geldfälschung u.a.

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- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO - bezüglich des Angeklagten Kähler gemäß § 357 StPO - einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Juli 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß

a) der Angeklagte CB der Geldfälschung in Tateinheit mit In-

verkehrbringen von Falschgeld sowie des versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld,

b) der Angeklagte KB der Gelafälschung in Tateinheit mit Beihilfe

zum versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld schuldig ist;

2. in bezug auf die vorbezeichneten Ängeklagten im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.

I. 1. Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, tragen | die Feststellungen des Landgerichts die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von Falschgeld (II A 1 der Urteilsgründe) und dem Verbrechen der Geldfälschung (II A 2 der Urteilsgründe) nicht. Danach übergab der Angeklagte dem Mitangeklagten KEEEEER die gefälschte 100-DM-Note "gleichzeitig mit der genannten Übergabe der zwei 100-Dollar-Scheine oder kurz vor- oder nachher" (UA S. 9). Hiernach hätte die Strafkammer bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Taten den dem Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrundelegen und damit von einer gleichzeitigen Übergabe der gefälschten 100-DM-Note und der beiden falschen 100-Dollar-Scheine ausgehen müssen. Bei dieser Sachlage aber stehen beide Akte auf Grund einer natürlichen Handlungseinheit im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander.

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; auch die Revision erstrebt die Annahme einer einheitlichen Tat.

2. Die Verurteilung des Mitangeklagten Kähler (II B 1 und 2 der Urteilsgründe) ist von demselben Rechtsfehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der "Anfang September 1985" begangenen Taten betroffen (vgl. UA S. 12/13, 22). Gemäß § 357 StPO ist deshalb auch der ihn betreffende Schuldspruch zu ändern.

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-Lh-

IL 1. Schon die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der in den Fällen II A 1 und 2 der Urteilsgründe gegen den Revisionsführer verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge.

2. In bezug auf den Revisionsführer begegnet der Strafausspruch aus einem weiteren Grunde durchgreifenden Bedenken, weshalb auch die im Falle II A 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe - es handelt sich um die Einsatzstrafe - keinen Bestand hat. Das Landgericht hat den zur Tatbegehung in dem zuletzt genannten Fall benutzten Pkw des Angeklagten gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen (VA S. 27). Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58). Der Wert des eingezogenen Kraftfahrzeugs (vgl. UA S. 4) ist hier so be trächtlich, daß es sich nicht erübrigte, ihn im Rahmen de Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen.

3. Auch in bezug auf den Mitangeklagten KB mus der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

III. Im übrigen hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg Granderath