Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 1 StR 322/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Oktober 1997, soweit es ihn betrifft,

dahin geändert

a) im Schuldspruch, daß er des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Vergewaltigung jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen schul-

dig ist;

b) im Strafausspruch, daß er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt

ist; die Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch diese Revision entstandenen notwen-

digen Auslagen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Vergewaltigung in zwei selbständigen Fällen (begangen gegenüber den beiden Nebenklägerinnen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen

Rechts rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos.

Was die vom Senat vorgenommene Änderung des Konkurrenzverhältnisses angeht, hat der Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführt:

"Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei einerseits und dem Verbrechen der Vergewaltigung andererseits Tatmehrheit besteht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zur Durchführung der beiden Vergewaltigungen keine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen, sondern die Geschädigten leisteten deshalb keine Gegenwehr, weil sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Mißhandlungen, die sie zur Ausübung der Prostitution veranlaßt hatten, standen. Da diese Gewaltanwendungen und die konkludent mit ihnen verbundenen Androhungen weiterer Mißhandlungen dazu dienten, die Geschädigten zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit den ihnen zugewiesenen Männern einschließlich Mitgliedern der eigenen Gruppe zu nötigen, und der Angeklagte ihren dadurch hervorgerufenen Angstzustand dazu ausnutzte, auch selbst mit ihnen geschlechtlich zu verkehren, besteht wegen der danach gegebenen teilweisen Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels und dem Verbrechen der Vergewaltigung Tateinheit (vgl. z. B. Beschlüsse vom 29. März 1994 - 1 StR 103/94 - und vom 10. März 1987 - 1 StR 41/87; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1).

Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen

hätte verteidigen können.

Dies führt zu einem Wegfall der verhängten Einzelstra-

fen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe

bedarf es nicht. Die Gesamtstrafe bleibt als Einzelstrafe bestehen, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung

bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt unberührt."

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher