Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 11.03.1986 – 1 StR 46/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_46/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen H ggg zus AD. geboren an EEE 19.5 in AED,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

2. 24

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1986 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1986 Bezug genommen.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten "entscheidend" (UA S. 33) sein Vorleben berücksichtigt und in diesem Zusammenhang ausgeführt,

der bisherige Lebensweg des Angeklagten sei "von einer auffallenden Unstetheit (3 Ehen, ständiger Arbeitsplatzwechsel)" gekennzeichnet, er habe es "während seiner drei Ehen vorgezogen, sich jeweils von den Ehefrauen bzw. Freundinnen unterhalten zu lassen", und sei nach Scheitern der Ehe seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern äußerst unzureichend oder gar nicht nachgekommen. Damit hat es in unzulässiger Weise den Gesichtspunkt einer allgemeinen "Lebensführungsschuld" zum Strafzumessungsfaktor gemacht.

Zwar hat der Tatrichter nach § 46 Abs. 2 StGB auch das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Strafschärfend darf er es aber nur berücksichtigen, wenn es mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bildet, d.h. wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGHSt 5, 124, 132; BGH, Urt. vom 26. Juli 1983 - 1 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1983, 984 m.w.N.; BGH NStZ 1984, 259; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 3 StR 424/84). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß zwischen den Sexualdelikten des Angeklagten und seinem strafschärfend berücksichtigten Lebenswandel irgendein Zusammenhang besteht. Nach den Urteilsfeststellungen kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß sein Lebenswandel letztlich zu den ihm vorgeworfenen Taten geführt hat.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Der Gesichtspunkt der Generalprävention darf nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden. Eine schwerere als die sonst angemessene Strafe läßt sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit für die allgemeine Abschreckung festgehalten ist (vgl. im einzelnen die Nachweise bei Mösl in NStZ 1984, 158, 161; ferner BGH NStZ 1982, 463; 1983, 501).

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Schimansky

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