Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 23.07.1986 – 2 StR 373/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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H

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 86 BESCHLUSS 13.9.6

in der Strafsache

gegen

den Lackierer Mohaned A (OiEEEEEEEEEEEEEE aus FE, geboren am u 199 in Su

(Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

BG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz

vom 27. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat - nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte - den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4, Juli 1986 unter anderem folgendes ausgeführt:

"Das Urteil enthält keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

des Angeklagten. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß die Hauptverhandlung 'bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im wesentlichen zu den gleichen Feststellungen geführt hat, von denen auch die 3. große Strafkammer in ihrem Urteil

vom 22. März 1985 ausgegangen ist,' das Landgericht hat insoweit auf Bl. 468, 469 d.A. Bezug genommen (UA S. 14). Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden.

Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ohne Bezugnahme in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 2 StR 764/80). Zwar sind dem Urteil einige vom neuen Tatrichter ohne Bezugnahme getroffene ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu entnehmen (s. UA S. 14, 20, 21). Die ergänzend getroffenen Feststellungen reichen Jedoch weder für sich genommen noch insgesamt aus. Denn sie vermitteln kein zuverlässiges Gesamtbild über die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen persönliche Verhältnisse, das Grundlage der Strafzumessung sein müßte,"

4

Dem schließt sich der Senat an.

Angesichts der vom Landgericht angestellten Erwägung, für den Angeklagten "hätte es ... nahegelegen, das ihn immerhin belastende Verhältnis" zum Tatopfer "trotz der damit verbundenen persönlichen Vorteile zu einem früheren Zeitpunkt abzubrechen" (UA S. 22), ist der Hinweis veranlaßt, daß außerhalb der Tat liegende Umstände der Lebensführung des Angeklagten nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder Einblicke in eine verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat gestatten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1984, 118 und BGH, Beschluß vom 10. September 1985 - 2 StR 454/85).

Der Senat hält es für angezeigt, die Sache nunmehr an ein anderes, zum selben Land gehörendes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Herdegen Müller Meyer Niemöller Gollwitzer