Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 26.02.1987 – 1 StR 665/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR _ 665/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnbeamten Manfred D EEEB aus
REED, geboren ar EEE 1942 in DEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
87,
- 2- IE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?!
Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung seiner als Zeugin vernommenen Tochter nicht anwesend war (§ 338 Nr. 5 StPO).
§ 247 StPO gestattet die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bei Gefährdung einer wahrheitsgemäßen Aussage nur während einer Vernehmung. Die Vereidigung sowie die Verhandlung darüber ist aber nicht mehr Bestandteil der Vernehmung, sondern ein besonderer Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1986, 133 und 209). Für diesen Abschnitt des Verfahrens muß der Angeklagte wieder zugelassen werden. Das ist hier ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen. Der Angeklagte wurde vielmehr erst wieder in den Sitzungssaal hereingerufen, nachdem der Vorsitzende die Nichtvereidigung der Zeugin verfügt und diese im Saal Platz genommen hatte.
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Da das Verfahren somit nicht dem Gesetz entsprach, ist das Urteil auf die Verfahrensrüge mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
Schauenburg . Ulsamer Maul
Foth v. Gerlach