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BGH Beschluss vom 20.02.1987 – 2 StR 40/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 40/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Koch Wolfgang WO zus MER. geboren am EIER 1951 ir ZU.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

_ wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge

Erfolg. I.

Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte an seiner vierjährigen Nichte Martina SB. In Ermittlungsverfahren war das Kind im Auftrag der Kriminalpolizei durch die Zeugin FM, eine beim Stadtjugendamt Bad KB tätige Sozialpädagogin, zum Tatgeschehen befragt worden. Etwa acht Monate später schilderte Martina SCHERER auch der Sachverständigen Dr. Ursula WAR, die vom Landgericht beauftragt worden war, ein Gutachten über

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die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erstatten, ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten. In der Hauptverhandlung wurden unter anderem die Zeugin FEB und die Sachverständige Dr. WEI angehört. Martina SEE wurde nicht vernommen, nachdem ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPO die Zustimmung zur Vernehmung ihrer Tochter verweigert hatten.

Das Landgericht hat die Überzeugung vom Tatgeschehen aus den Bekundungen der Zeugen Dieter und Sigrid SEEN gewonnen, deren Angaben zum Kerngeschehen nach seiner Auffassung der Wahrheit entsprachen. Zur Begründung führt die Strafkammer in der Beweiswürdigung unter anderem folgendes aus:

"entscheidende Bedeutung haben in diesem Zusanmenhang die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen Dr. Ursula WEM ... Die Sachverständige hat das Kind vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht und befragt. Hierbei ... habe das Kind bestätigt, von dem Angeklagten wiederholt veranlaßt worden zu sein, an dessen Geschlechtsteil zu greifen; auch habe der Angeklagte an das Geschlechtsteil des Kindes gefaßt und habe "'Pipi über die Hände! des Kindes gemacht. ... Der Aussage des Kindes liege ... ein entsprechendes reales Erlebnis zugrunde. ... Dies ergebe sich auch ... aufgrund der Konstanz der Aussage des Kindes zum Kerngeschehen über einen Zeitraum von 8 Monaten" (UA S. 10).

"Für die Täterschaft des Angeklagten - und somit für die Richtigkeit dessen, was die Zeugen Sigrid und Dieter SEE zum Kerngeschehen ausgesagt

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haben und was die Sachverständige ausgeführt hat - sprechen auch die Bekundungen der Zeugen Annelie Sog und Monika FREE. -.. Die Zeugin Monika FEW, die als Sozialpädagogin bei dem Stadtjugendamt Bad KM MEER das Kind Martina noch vor der Sachverständigen Dr. WM angehört hatte, hat zu dem Ergebnis dieser Anhörungen bekundet, das Kind habe auf ihre Fragen bestätigt, daß sie dem Angeklagten mehrmals an das Geschlechtsteil gefaßt habe und daß der Angeklagte in einem Fall 'Pipi über ihre Hände! gemacht habe" (UA S. 13).

II.

Nachdem die gesetzlichen Vertreter der vierjährigen Geschädigten der Vernehmung ihres als Nichte des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigten Kindes nicht zugestimmt hatten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), unterlagen Aussagen, die das Kind bei Vernehmungen vor der Hauptverhandlung gemacht hat, dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer gegen dieses Verbot verstoßen hat.

Das bedarf für die Verwertung der Aussage der Zeu-

ein Fe, die Martina SCHE im Auftrag der Kriminalpolizei zum Tatgeschehen angehört hatte und in der

Hauptverhandlung die Angaben des Kindes wiedergegeben hat, keiner näheren Begründung.

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Ein Verstoß gegen § 252 StPO liegt aber auch insoweit vor, als die Strafkammer Bekundungen der Sachverständigen Wörner über Angaben, die das Kind ihr gegenüber zum Tatgeschehen gemacht hatte, verwertet hat. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes war nach Ansicht der Sachverständigen, die sich die Strafkammer zu eigen gemacht hat, die Konstanz der Aussagen Martina SCHEEEEEEEEEB, über einen Zeitraum von acht Monaten von wesentlicher Bedeutung. Eine solche Konstanz ließ sich nur dadurch begründen, daß auch die Schilderung der Tatvorgänge durch das Kind gegenüber der Sachverständigen bewertet wurde. Dabei handelte es sich aber um - von der Sachverständigen gewonnene - Zusatztatsachen, die wegen der Aussageverweigerung gemäß § 52 StGB weder durch das Gutachten noch durch eine Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Überzeugungsbildung verwertet werden durften (BGH StV 1984, 453 im Anschluß an BGHSt 18, 107, 109).

Daß das Urteil auf den unter Verstoß gegen § 252 StPO verwerteten früheren Angaben des Kindes Martina SCHERE beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, da die Angaben der Eltern des Kindes allein die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten erkennbar nicht hätten begründen können.

-6 - BAT

Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen; Sollte es erneut zu einer Verurteilung kommen, so wäre zu beachten, daß auch dann, wenn die Anzahl der Vorfälle - wie hier - nicht festgestellt werden kann, anzugeben ist, welche Mindestzahl dem Schuldspruch und damit auch der Strafzumessung zugrunde gelegt

wird.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer