Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.02.1987 – 5 StR 653/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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l.
. den Arbeiter Hartmut
. den Kaufmann Rolf
3 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
die Gastwirtin Marianne Ss EEE | seborene zn
aus BWW-:: ,
geboren am Eur in TB.
zur Zeit in Haft, w aus DES- u . 1961 in B , den Baggerführer
Hubert St aus B HE , geboren am 1960 in H r
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wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts, zu 1. und 2. auf dessen Antrag
und einstimmig, am 17. Februar 1987 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten BB :i:i
das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 3. Juli 1986 gemäß SS 349 Abs. A, 354 Abs. 1 StPO in der Urteilsformel, soweit sie diesen Ange
klagten betrifft, wie folgt ergänzt und geändert: Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte BGB at die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen sie und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten I | und die Revisionen der Angeklagten su Wirth und StB sesen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision
zu tragen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Angeklagten BEE sesen Qie Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt und werden die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zur Hälfte der
Staatskasse auferlegt.
Gründe zul. und 4.
Die ungeändert zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten BEE au3er dem abgeurteilten Waffendelikt eine tatmehrheitlich begangene Beihilfe zum Mord vor. Dieses Verbrechens hat ihn das Schwurgericht nicht für schuldig befunden.
Da der Urteilsspruch den Eröffnungsbeschluß erschöpfen
muß, hätte der Angeklagte DB von diesem Vorwurf freigesprochen werden müssen, und zwar auch dann, wenn
im Falle der Verurteilung Tateinheit mit dem Waffendelikt anzunehmen gewesen wäre (RGSt 50, 351; BGH, Urteil vom
26. Februar 1980 - 1 StR 847/79, Beschlüsse vom 24. Juni 1980 - 5 StR 318/80 - und vom 1. September 1986 - 3 StR 383/86).
Der Senat hat den unterlassenen Teilfreispruch nachgeholt und die diesen Angeklagten betreffende Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO dahin geändert, daß im Umfang des Freispruchs die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Die sofortige Beschwerde, mit der eine dem Gewicht der
beiden Anklagevorwürfe entsprechende Quotelung der Kosten
-4- AB
und Auslagen begehrt wird, ist insoweit unbegründet (BGHSt 25, 109, 115). Die ferner erstrebte Freistellung von gerichtlichen Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen gegen
Mitangeklagte entstanden sind, folgt bereits aus § 466 StPO.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel