Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.02.1987 – 1 StR 730/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUG
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 730/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bruno M EB aus ME SEE Zeboren am EEE 1935 in SCEEEEEB (Italien),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
B2,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1987 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet sie, daß die Zeugin Zirngibl nicht vereidigt wurde. Ausweislich des Protokolls haben weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung darüber getroffen, daß die Zeugin nicht zu vereidigen sei (Bl. 447 SA II). Die Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen ist jedoch als wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen. Da die Sitzungsniederschrift darüber schweigt, steht fest, daß eine dahingehende Entscheidung nicht ergangen ist (§ 274 StPO).
Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom
16. November 1976 - 5 StR 480/76 - und vom
11. Januar 1977 - 5 StR 252 - 253/76), steht der Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht entgegen, da dieser Grundsatz keine Anwendung findet, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 371; BGH NStZ 1981, 71, jeweils m.w.N.).
Ob das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der Entlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen gegeben hat, daß er dessen Nichtvereidigung anordnen will, und dies allen Verfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar gewesen sein muß, bedarf hier keiner Entscheidung. Abgesehen davon, daß das Protokoll hinsichtlich der Zeugin Zirngibl keine Aussage über deren Entlassung enthält, geht aus der Sitzungsniederschrift hervor, daß bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, soweit diese zur Sache ausgesagt haben, stets eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen wurde. Angesichts dessen muß davon ausgegangen werden, daß eine Entschließung zur Vereidigung der Zeugin ZU versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH a.a.0.).
MH
Ein Grund, nach dem vom Vereidigungsgebot des § 59 StPO hätte abgewichen werden können, ist im Fall der Zeugin ZUM nicht ersichtlich.
Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Strafkammer stützt die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auch auf die Aussage der Zeugin ZUM - "Frau Beatrix" - (UA S. 7/8).
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Schauenburg Kuhn Maul Foth Granderath