Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.05.1987 – 2 StR 185/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen Benno Niklay R EEE aus U geboren am EEE 195% in Bad HE,
wegen Meineides u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte, um seinem Freund SW in einem Strafverfahren wegen Raubes ein - unzutreffendes - Alibi zu verschaffen, bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer einer zuvor getroffenen Abrede entsprechend als Zeuge falsch aus. Er beschwor seine Falschaussage. sn wurde unter anderem auf Grund der Aussage des Angeklagten freigesprochen, obwohl er die ihm vorgeworfene Tat begangen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Strafvereitelung unter Verneinung eines minder
schweren Falles zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
13. April 1987 ausgeführt:
Von der Vereidigung des Angeklagten wäre in dem gegen Stepka durchgeführten Strafverfahren "gemäß S 60 Nr. 2 StPO abzusehen gewesen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Vereidigung trotz Vereidigungsverbotes die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Vereidigung des Angeklagten einen Verfahrensfehler nicht darstellte, weil die Strafkammer, die den Angeklagten als Zeugen vernommen hat, seine Aussage für wahr hielt. Der Grund für die Strafmilderung ist nicht ein vom Gericht begangener Verfahrensfehler, sondern die Erwägung, daß die zugesagte Strafvereitelung dem Angeklagten eine wahre Aussage schwer machte und ihn in die Gefahr brachte, falsch zu schwören. Dieser Gefahr sollt das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 begegnen. Deshalb lief die Vereidigung des Angeklagten dem Zweck des Gesetzes unabhängig davon zuwider, daß sie nicht als Verfahrensfehler zu werten war
(BGHSt 23, 30, 32; BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1987 - 4 StR 728/86 -). Die Strafe muß somit neu zugemessen werden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
VRiBGH Herdegen Müller Meyer ist verhindert
seine Unterschrift
beizufügen, da er
sich in Urlauf be-
findet
Müller
Theune Gollwitzer