Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 15.01.1987 – 1 StR 673/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 673/86 BESCHLUSS

15:1. 27

in der Strafsache

gegen

1. Helmut T u zus m dort geboren em EB 1957,

2. Ingrid HER zeborene Mo aus Mu, geboren am HERE 1955 in SC (Österreich),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

AO

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich Treuheit auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPC einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 1986, auch soweit es die Angeklagte H@WEW petrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten TaEER wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Es hat die Mitangeklagte Hi wegen desselben Verbrechens sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - ebenfalls in einen besonders schweren Fall - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Treuheit die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - unter Erstreckung auf die Angeklagte HM - zur Aufhebung des Strafausspruchs,

I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und seine Mittäterin mindestens 50 g Heroin "durchschnittlich guter Qualität" in die Bundesrepublik Deutschland ein; hierbei handelte es sich um den Rest einer Menge von 100 g, die der Angeklagte in Sri Lanka eingekauft hatte, Es liegt auf der Hand, daß die eingeführte Menge weit über dem Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG lag, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens 1,5 8 Heroinhydrochlorid beträgt (BGHSt 32, 162). Zugleich ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte, der einen Teil des Heroins zum Eigenverbrauch erworben hatte und entsprechend konsumierte, mit einer - inzwischen mit Traubenzucker gestreckten - Menge von 50 g, die er und seine Mittäterin an einen Heroinkonsumenten zum Preise von 20.000 DM auf Kommissionsbasis verkauften, Handel trieb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

II. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

1. Die dem Beschwerdeführer zugemessene Strafe entnimmt die Strafkammer ebenso wie diejenige gegen die Mitangeklagte wegen der Einfuhr dem § 30 Abs, 1 BtMG. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführer tateinheitlich, von der Mitangeklagten durch eine selbständige Tat verwirklichten Handeltreibens nimmt sie einen besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG an (welche Bewertung nicht in die Urteilsformel gehört, vgl. Granderath MDR 1984, 988). Strafschärfend legt sie beiden zur Last, daß die in

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-15/1-str-673-86#rd_6

Umlauf gebrachte Menge "erheblich" war (UA S. 25/26). Zu Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer versäumt hat, zur Bestimmung des für die Strafzumessung maßgeblichen Schuldumfangs nähere Feststellungen über den Wirkstoffgehalt derjenigen Heroinmengen zu treffen, welche die Angeklagten einführten und mit denen sie Handel trieben. Dieser Pflicht war der Tatrichter nicht dadurch enthoben, daß das Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stand (BGH StV 1982, 207; 1983, 241/242; vgl. Körner BtMG 2. Aufl. § 29 Ran. 619/620 m. w. Nachw.). Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer einen höheren als den erweislichen Wirkstoffgehalt angenommen hat.

Gemäß § 357 StPO hebt der Senat auch im Falle der Angeklagten HB, die nicht Revision eingelegt hat, den Strafausspruch auf.

2. Im Falle des Angeklagten TE nat der Strafausspruch aus einem weiteren Grunde keinen Bestand: Wie die Revision zutreffend ausführt, hätte mit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Landsberg am Lech vom 12. April 1984 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach § 55 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden

können und müssen, wenn er diese Strafe nicht schon verbüßt hätte (vgl. UA S. 9/10). Die sich hieraus ergebende Härte hätte bei der Strafzumessung in vorliegender Sache ausgeglichen werden müssen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132). Hierauf gehen die Urteilsgründe nicht ein.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath