Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 08.01.1987 – 4 StR 545/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 545/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klous Wu sus MER, zedoren
Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefiihrers am 8. Januar 1987 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juli 198E
41. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körververletzung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17. Dezember 1985 rechtskräftig verhängten Einzelstrafen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes und gegen den Maßregelausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 1986 Bezug genommen.
2. Dagegen vermögen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme einer mit bedingtem Vorsatz begangenen gefährlichen Körperverletzung nicht zu rechtfertigen: Der Angeklagte hatte den 77jährigen Wilhelm Otto BB zu Boden gestoßen, wobei er ihm "das Klappmesser entgegenhielt. Weil der Zeuge beim Aufrichten eine Abwehrbewegung mit der rechten Hand machte, kam er mit dem ihm von dem Angeklagten vorgehaltenen Klappmesser in Berührung, wodurch sich der Zeuge eine ca. 1 cm tiefe Schnittwunde an der
rechten Hand zuzog" (UA 17).
Aus diesem (objektiven) Geschehen allein konnte - entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA 22) - noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. November 1986 - 4 StR 603/86). Hieraus war die Willensrichtung des Angeklagten nicht eindeutig zu entnehmen, so daß es weiterer Feststellungen zum inneren Tatbestand bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 Str 479/85). Der Senat schließt die Möglichkeit aus, daß eine erneute Haupt-
verhandlung zu ausreichenden Feststellungen in dieser Richtung führen würde. Er hat deshalb den Schuldspruch auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 232 Abs. 1 StGB bejaht.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge; denn die Strafkammer hat ausdrücklich straferschwerend gewertet, daß "auch die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind" (UA 25).
Damit muß auch der Gesamtstrafenausspruch entfallen. Dieser hätte im übrigen auch deswegen nicht bestehenbleiben können, weil das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist: Der dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Hamburg-Altona im Urteil vom 17. Dezember 1985 gewährte Vorteil (Gesamtstrafe von zehn Monaten aus den Einzelstrafen von fünf und zweimal vier Monaten sowie einem Monat) durfte ihm bei der hier erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht wieder genommen werden (BGHSt 15, 164, 166). Der Strafrahmen erstreckte sich somit nur bis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und nicht - wie das Landgericht angenommen hat (UA 26) - bis zu fiinf Jahren und einem Monat.
4. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird durch den Rechtsfehler nicht berührt. Die Maßregel bleibt daher aufrechterhalten.
Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Hürxthal ist durch Krankheit
verhindert, seine Unter-
schrift beizufügen.
Knoblich
Goydke Meyer-Goßner .
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