Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 18.11.1986 – 4 StR 603/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 603/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz G EEE aus CB, geboren am GE >55 in HB, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
18. November 1986 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juli 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe nicht der ge-
fährlichen Körperverletzung sondern der fahr-
lässigen Körperverletzung schuldig ist.
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird "§ 223 a" durch "§ 230" ersetzt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall, der vor-
sätzlichen Körperverletzung und der verletzung" schuldig gesprochen und samtfreiheitsstrafe von vier Jahren Revolver eingezogen. Der Angeklagte
vision die Verletzung formellen und
gefährlichen Körpergegen ihn eine Geverhängt sowie einen rügt mit seiner Remateriellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist - abgesehen von der Verurtei-
lung wegen gefährlicher Körperverletzung - unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen vermögen die Annahme einer (bedingt) vorsätzlichen Körperverletzung nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, "der Schuß habe sich aufgrund des Schlages des Zeugen KB gelöst", nicht widerlegen können (UA 28/29). Dann kam aber nur eine Verurtei-
lung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.
Der Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß 8 232 Abs. 1 StGB bejaht.
Der Senat setzt für diese Straftat an Stelle der verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat fest. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt ersichtlich nicht in Betracht (8 47 Abs. 1 St6B). Hiervon werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei einer Einzelstrafe von einem Monat statt von sechs Monaten im Fall II 4 der Urteilsgründe auf
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eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtfreiheits-
strafe erkannt hätte.
Salger Hürxthal Knoblich
Jähnke Meyer-Goßner