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BGH Urteil vom 10.10.1985 – 4 StR 479/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES .

in der Strafsache

gegen

Oswald G EB ceborener K@WB aus RO, geboren em . GB 1939 in St. Ta.

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt RED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WED 2: En

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die

Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Urteilsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte in einer Diskothek von dem tunesischen Staatsangehörigen Ha@WB, genannt "HE", tätlich angegriffen worden, hatte daraufhin eine Pistole gezogen und diese auf "HER" gerichtet, der sofort die Flucht ergriff, und hatte danach auf den Fliehenden noch im Lokal einen Schuß abgegeben, der diesen jedoch nicht traf.

Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe "bewußt nach unten gezielt, um den 'H@B' nicht zu treffen", als widerlegt an. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den Schuß "gezielt auf den flüchtenden 'H@B' abgegeben" hat. Dabei waren "entscheidend für die Überzeugung der Kammer ... letztlich die Bekundungen der Zeugen DD und IE, wobei letzterer auch als Sachverständiger ausgesagt hat". Nach diesen Bekundungen wies der Schuß "eine abfallende Richtung auf; in der Nähe der Bartheke, wo sich 'HMB' bei Schußabgabe befand, hatte das Projektil jedoch noch eine solche Höhe, daß es den Flüchtenden ohne weiteres hätte treffen können". Das Landgericht meint hierzu, wer "so wie es der Angekladte getan hat, auf einen Menschen schießt, der weiß, daß er den anderen töten kann und nimmt den Todeserfolg zumindest billigend in Kauf".

Diese Überzeugungsbildung begegnet durchgreifenden Bedenken:

a) Die festgestellte Richtung des Schusses und der Umstand, daß "HB" nicht getroffen worden ist, lassen sich durchaus mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, bewußt nach unten gezielt zu haben, um diesen nicht zu treffen. Die Möglichkeit, daß das Projektil ihn "hätte treffen können", ist für sich allein nicht geeignet, diese Einlassung zu widerlegen, zumal das Landgericht nicht festgestellt hat, aus welchem Grunde "Ham" nicht getroffen worden ist.

Auch sonst sind keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen könnten, daß der Angeklagte "auf 'H@B' gezielt geschossen hat". Zwar haben die Zeugen Bi ib

und Gü@B, die Begleiter "HER" bekundet, der Angeklagte habe "bei Schußabgabe auf den 'HEM' gezielt", ihnen sei "die Kugel am Kopf vurbeigezischt". Das Landgericht hat aber ersichtlich Bedenken, diesen Bekundungen zu folgen, denn es geht davon aus, daß die Zeugen nein Interesse daran haben könnten, das Verhalten des Angeklagten "so gravierend wie möglich darzustellen". Zudem ist es - soweit die äußerst knappen Feststellungen zur Örtlichkeit sowie die unbestimmt gehaltenen Angaben zu den Standorten der Tatbeteiligten und Zeugen während der Tat überhaupt eine ausreichende Beurteilung zulassen - bei der festgestellten, schräg nach unten weisenden Schußrichtung unwahrscheinlich, daß das Projektil am Kopf der Zeugen "vorbeigezischt" ist. Die Zeugin W- ww, die Begleiterin des Angeklagten, die das Landgericht für glaubwürdig hält, aber hat lediglich ausgesagt, der Angeklagte habe "in Richtung auf den flüchtenden 'H@R'"geschossen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß er bei der Schußabgabe tatsächlich auf "HB" gezielt hat,

b) Aber selbst wenn der Angeklagte "auf 'HEW' gezielt geschossen hat", so läßt sich daraus nicht - wie das Landgericht es getan hat - ohne weiteres der Schluß ziehen, daß er "den Todeserfolg ... billigend in Kauf" genommen hat. Die Schußrichtung - schräg nach unten - könnte vielmehr auch darauf schließen lassen, daß er "H@B" nur verletzen wollte (§ 223 a Abs. 2 StGB), also gerade nicht dessen Tötung in seine Vorstellung aufgenommen hat. Das Landgericht hätte sich mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit jedenfalls näher auseinandersetzen müssen. Dabei wäre zu bedenken gewesen, daß beim Einsatz einer Schußwaffe zwar die Annahme naheliegen mag, der Täter habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, daß dies aber nicht

stets der Fall sein muß. Deshalb sind jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Willensrichtung des Täters aus dem Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist, an den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes zu stellen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1983 - 4 StR 184/83 - m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird die formelhafte Erwägung, wer nso wie der Angeklagte es getan hat", auf einen Menschen schieße, der wisse auch, "daß er den anderen töten kann" und nehme "den Todeserfolg billigend in Kauf", nicht ge-

recht.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Es folgt insoweit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, der "eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, hervorgerufen durch den vorangegangenen Kopfstoß des 'H@R'", ausgeschlossen und dies "für die Kammer überzeugend und nachfühlbar damit begründet hat, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Situation voll erfaßt hat, indem er den HB‘ verfolgt hat, um ihn zu verjagen und dabei noch bewußt so geschossen haben will, daß er diesen nicht treffen kann". Das Landgericht legt sonach seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Einlassung des Angeklagten zugrunde, die es als widerlegt ansieht. Das Urteil leidet damit an einem nicht lösbaren, als sachlichrechtlicher Fehler zu bewertenden Widerspruch.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen der Schuldspruch beruht, nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Strafausspruch bedarf danach keiner Erörterung. Auch auf die Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden.

Das angefochtene Urteil gibt jedoch Anlaß, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:

3) Nach 8 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Ur-

‚ teilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies muß so klar und eindeutig geschehen, daß dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob die rechtliche Würdigung dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht (vgl. Hürxthal in KK § 267 StPO Rdn. 8). Dazu gehören in einem Fall wie dem vorliegenden eine genaue Schilderung der Örtlichkeit und die Angabe der Standorte, an denen sich die Beteiligten vor und während der Tat aufgehalten haben. Formulierungen wie "an der Theke" oder "in der Nähe der Bartheke" werden diesem

Erfordernis nicht gerecht.

b) Bei der Prüfung, ob ein versuchter Totschlag als minder schwer im Sinne des §§ 213 StGB zu bewerten ist, kann zwar auch berücksichtigt werden, daß nur Versuch vorliegt (vgl. BGH StV 1982, 69, 70 m. w. Nachw.; 1982, 72); bleibt dieser Umstand jedoch unberücksichtigt und wird das Vorliegen des § 213 StGB aus anderen Gründen bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob auch eine Milderung nach 8 49 i. Verb. m. § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (Umkehrschluß aus § 50 StGB; vgl. BGH, Ur-

u

IN

teil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; BGH NJW 1980, 950; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 50 StGB Rdn. 2 m. w. Nachw.).

Salger Knoblich Goydke Jähnke . Meyer-Goßner