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BGH Urteil vom 08.01.1987 – 1 StR 522/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 522/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Eduard Wilhelm KB zus Ho, dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt HEHE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25, April 1986 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des Totschlags (an Ehefrau und 7 1/2 jährigem Sohn) zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Für einen Teil des Tatgeschehens schließt das Schwurgericht beim Angeklagten die Voraussetzungen von § 20 StGB, für einen anderen Teil die Voraussetzungen von § 21 StGB nicht aus. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Strafkammer zu diesem Ergebnis nur deshalb, weil sie in fehlerhafter Anwendung des Zweifelssatzes abstrakt-theoretischen Denkmöglichkeiten Einfluß auf die Entscheidungsfindung einräume,

Der Senat vermag diese Meinung nicht zu teilen, Der psychiatrische Sachverständige hielt eine "Bewußtseinsstörung im Sinne einer Einengung des Bewußtseins auf den Inhalt der Affekte des Zorns und der Wut, verbunden mit einer relativen Unflexibilität des. Handelns", für "durchaus möglich". Dafür, daß eine solche Bewußtseinsstörung "tiefgreifend" gewesen sein könne, sah der Sachverständige - unter anderem mangels Intoxikation durch

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Alkohol oder Medikamente und mangels "originärer Amnesie" zwar "keine hinreichenden Anhaltspunkte", Allerdings sei dies - weil die Stärke eines Affekts nicht meßbar sei - eine Bewertungsfrage, die sich letztlich wissenschaftlicher Beurteilung entziehe; der Sachverständige hielt zudem für naheliegend, daß die Stärke der affektiven Erregung, abhängig vom Verhalten der Opfer, geschwankt habe. Im Zusammenhang damit unterschied er zwischen einzelnen Abschnitten der Tat und sah insbesondere eine Zäsur vor der "Endphase" des Geschehens, in welcher der Angeklagte dazu überging, seine Ehefrau mit gezielten Halsschnitten anzugreifen.

Wenn das Landgericht aufgrund dieser Ausführungen unter Verwertung des Opferverhaltens (des Widerstands der Ehefrau gegen das Entwinden des Messers mit der Folge schmerzhafter Verletzungen des Angeklagten; des schützenden Verhaltens des Kindes zugunsten seiner Mutter) nicht ausschließen konnte, daß "das seelische Gefüge des Angeklagten erschüttert, möglicherweise ganz zerstört gewesen sein kann" (UA S, 86; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Ran. 14 £.), deshalb die Bewußtseinsstörung "tiefgreifend" war und die Schuldfähigkeit des Angeklagten vom Beginn des Zustechens bis zu der oben erwähnten Zäsur ausschloß, später im Sinne von § 21 StGB erheblich verminderte, liegt darin kein Rechtsfehler. Die zugunsten des Angeklagten angestellten Überlegungen des Landgerichts waren nicht theoretisch, sondern fußten auf realer, vom Sachverständigen zwar für nicht sehr wahrscheinlich gehaltener, jedoch nicht ausgeschlossener Grundlage, Anhaltspunkte, die Strafkammer könne den Sachverständigen mißverstanden haben, sieht der Senat nicht.

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Auch die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die Begründung des Landgerichts dafür, die Tat des Angeklagten gegen seine Ehefrau nicht unter § 213 StGB zu ziehen, die Strafe aber nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, genügt den Anforderungen ebenso wie die Erörterung zu § 213 StGB bezüglich des gegen den Sohn gerichteten Totschlags. Die Strafkammer hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Be-

urteilungsspielrauns.

Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO im Rahmen der erhobenen Sachbeschwerde das Urteil auch auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten überprüft, jedoch keinen solchen Rechtsfehler gefunden.

Schauenburg Maul Foth

Schimansky v. Gerlach