Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 18.12.1986 – 4 StR 668/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 668/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Elmar Siegfried HE aus EREB geboren am GE 1955 in MER, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wI

3

an 25

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des. Beschwerdeführers am

18. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. September 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

II. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

bejaht, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Alkoholintoxikation prüft, beruht offenbar ihre Annahme, die Blutalkoholkonzentration habe beim Angeklagten zur Tatzeit unter 2,00 %0o gelegen (UA 5), auf einer unzutreffenden Berechnung. Die nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten um 4,16 Uhr und um 4,31 Uhr entnommenen Blutproben ergaben Blutalkoholwerte von 1,46 %0o bzw. 1,42 %0. Um eine Benachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, war nach den neueren gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Blutalkohol 1985, 77 ££f) der Berechnung ein maximaler stünd-

licher Abbauwert von 0,2 %0 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %o zugrunde. zu legen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1986, 270 (b) sowie 622 (b); BGH StV 1986, 338 f). Damit ergab sich aber für den - zugunsten des Angeklagten zu unterstellenden - frühestmöglichen Zeitpunkt der Tat um 2,00 Uhr ein Blutalkoholwert von 2,12 %0; im Zeitpunkt der Fassung des Tatentschlusses gegen 1,30 Uhr lag die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten sogar noch um maximal 0,1 %o höher. Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bereits bei einem Blutalkoholwert von 2,00 %o an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe (BGH VRS 69, 432 f; BGH bei Holtz MDR 1986, 622 (b); vgl. außerdem Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 9 zu $S 20 m.w.Nachw.). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung ohne Berücksichtigung dieses statistisch gesicherten Erfahrungssatzes der Höhe der Blutalkoholkonzentration zu Unrecht eine zu ge-

ringe, weil nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten verneint, beschränken sich darauf, der Angeklagte sei "Alkohol gewöhnt", er sei "nlanvoll zu Werke gegangen”, könne "sich an alle Binzelheiten des Tatgeschehens gut erinnern" und habe auch bei der Festnahme auf die Polizeibeamten "keinen angetrunkenen Ein- - druck gemacht" (UA 5). Derartige Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen stehen jedoch einer erheblichen

-5- go

Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGH VRS 69, 432, 433); gerade ein alkoholgewohnter Täter - wie hier nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte - verhält sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH VRS 69, 432, 433; VRS 71, 25 f). Ebensowenig kann aus dem situationsangepaßten Verhalten des Angeklagten und seiner Gemlitsverfassung (er machte einen "äußerst deprimierten Eindruck", UA 4) nach'der Tat ein Rückschluß auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen im Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. des Tatentschlusses gezogen werden, weil insoweit ein Ernüchterungseffekt eingetreten sein kann (vgl. BGH VRS 7ı, 25 £f) und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, daß die Tat Ausdruck einer emotionalen abnormen Persönlichkeitsreaktion im alkoholisierten Zustand war. Hierfür spricht bereits, daß es sich bei dem Angeklagten "um einen stimmungslabilen, im Grunde unzufriedenen und mit Anpassungsproblemen behafteten jungen Mann mit hohem Wunschbedürfnis handelt, dessen Persönlichkeit neurotisch geprägt ist" (UA 5). Ein starkes Indiz dafür ist auch das außergewöhnliche Tatmotiv des Angeklagten, seine Halbschwester zu vergewaltigen, um ins Gefängnis zu kommen und so einer mißlichen beruflichen und finanziellen Lage zu entrinnen.

Angesichts des hieraus abzuleitenden "besonderen Gepräges der Tat" (UA 4) reichte es nicht aus, über den Ange-

klagten ein allgemeines Persönlichkeitsgutachten eines

Diplompsychologen erstellen zu lassen und dessen Ergebnisse - wie geschehen - isoliert mitzuteilen und zu werten. vielmehr drängte es sich geradezu auf, die vorgenannten be-

sonderen täterbezogenen Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung in Relation zu der nicht unerheblichen Alkoholintoxikation zu setzen und als möglichen Anhaltspunkt für die Annahme einer Enthemmung zu deuten, die auf einer zumindest durch Alkohol wesentlich mitbedingten aktuellen krankhaften seelischen Störung beruhen könnte, Dies hat das Landgericht nach den Urteilsgründen außer acht gelassen. Auch läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob sich etwa der vom Gericht herangezogene Sachverständige Siplonpsychologe Friese damit auseinandergesetzt hat, weil das Landgericht lediglich das Ergebnis der Exploration, nicht jedoch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens mitgeteilt hat.

Von der fehlerbehafteten Bejahung der uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wird der Strafausspruch betroffen, so daß er der Aufhebung unter-

liegt.

III. Sollten nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen oder nicht ausschließbar sein, so kann dieser Umstand, sei es für sich genommen, sei es in Verbindung mit den übrigen strafmildernden Gesichtspunkten, die Annahme eines minder schweren Falles

($S 177 Abs. 2 StGB) begründen (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 - und vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85, ständ. Rechtspr., vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 8 zu § 177). In diesem Zusammenhang ist noch der Hinweis veranlaßt, daß auch bei Verneinung des § 21 StGB eine isolierte Würdigung einzelner Strafmilderungsgründe - wie im ange-

fochtenen Urteil die Berücksichtigung der enthemmenden

7. 93

Wirkung des Alkohols - zur Ablehnung eines minder schweren Falles nicht genügt; es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (ständ. Rechtspr. seit BGHSt 4, 9; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 42 zu § 46 m.w.Nachw.). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß im Falle erneuter Vernehmung und berechtigter Zeugnisverweigerung des Tatopfers in der (neuen) Hauptverhandlung ein etwa durch Augenschein feststellbarer äußerer Eindruck grundsätzlich verwertet werden darf (BGH GA 1965, 108; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdn. 96 zu § 261); will in einem solchen Fall das erkennende Gericht aus dem äußeren Erscheinungsbild der Zeugin Rückschlüsse auf deren innere

Einstellung zum Täter bzw. zur Tat ziehen, so hat es

- anders als im angefochtenen Urteil geschehen - diese mit erschöpfender Beweiswürdigung zu begründen, um dem Re-

visionsgericht die Nachprüfung auf etwaige Rechtsfehler hin zu ermöglichen.

Salger Hürxthal Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner