Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 09.12.1986 – 4 StR 436/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwin- digkeit möglich gewesen wäre.

BGCHSt: ja 7%

BGHR: ja

StVO 1970 8 1 Abs. 2, 8 2 Abs. 2

Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwin-

digkeit möglich gewesen wäre.

BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1986 - 4 StR 436/86 - AG Augsburg Bayer. Oberstes Landesgericht

6 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 436/86 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

Gerd B ge ou CE seboren an EEE 19: in SCummEB.

Verteidiger: Rechtsanwälte WB un: EB

wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot und

das Verbot der Behinderung anderer

+

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 9. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter

Hürxthal, Laufhütte, Goydke und Dr. Jähnke beschlossen:

Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befähr#, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des §§ 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen

Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.

Gründe§

Der Betroffene fuhr am 3. Juli 1985 mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn Stuttgart - München in Richtung München. In einem Bereich, in dem die höchst - zulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist, benutzte er, mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 110 km/h fahrend, die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen Autobahn. Die auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden Fahrzeuge hielten Abstände zwischen 300 bis 500 m ein. In Höhe der Kilometer 63 bis 61,5, also auf einer Fahrstrecke

von insgesamt 1.500 m, fuhren hinter dem Fahrzeug des Be-

troffenen drei weitere Personenkraftwagen, deren Führer durch Licht- und Hupzeichen ihre Absicht, überholen zu wollen, zu erkennen gaben. Sie überholten ihn rasch, nach-

dem er nach rechts eingeschert war.

Das Amtsgericht Augsburg hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher - tateinheitlich begangener - Verstöße gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (8 2 Abs. 2 StVO, 8 49 StVO, § 24 StVG) und gegen das Verbot, andere Verkehrsteilnehmer mehr als den Umständen nach unvermeidbar zu behindern (8 1 Abs. 2 StVO, 8 49 StVO,

8 24 StVG), zu einer Geldbuße von 190 DM verurteilt. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Überste Landesgericht ist der Auffassung, daß der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gebot, rechts zu fahren, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es möchte jedoch die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot, andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, wegfallen lassen, weil das Verhalten des Betroffenen lediglich zur Folge gehabt habe, daß die Führer der ihm nachfolgenden Kraftfahrzeuge nicht schneller als mit der höchstzulässigen Geschwindig-

keit hätten fahren können.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12. Oktober 1976 (VerkMitt 1977, 61) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Auffassung, daß derjenige, der durch nicht gebotenes Linksfahren ein Überholen nachfolgender Verkehrsteilnehmer verhindere, auch dann eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO begehe, wenn ein Überholen aus

Rechtsgründen nicht zulässig sei.

KG

Das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 71, 299) hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur

Entscheidung der Frage vorgelegt, ob seine Auffassung

zutrifft,

"daß die Verhinderung eines verbotenen Verkehrsverhaltens (hier Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) keine Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ist und deshalb nach dieser Vorschrift auch dann nicht geahndet werden kann, wenn sie durch eine ihrerseits verkehrswidrige und verbotene Fahrweise (hier Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) herbeigeführt wird".

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben ( § 121 Abs. 2 GVG). Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12. Oktober 1976 abzuweichen. Der General-

bundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage zulässig befährt und damit das Überholen nachfolgender Verkehrsteilnehmer vereitelt, verstößt auch dann gegen das Verbot der Behinderung anderer (§ 1 Abs. 2 StVO), wenn das Überholen nur bei Überschreiten der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung möglich

ist."

III.

In der Vorlegungsfrage teilt der Senat entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Ergebnis die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesge-

richts.

1. Ein Kraftfahrer wird durch einen anderen behindert, wenn er, ohne gefährdet oder geschädigt zu sein, an seiner zügigen Weiterfahrt nachhaltig beeinträchtigt tard 8 1 StVO

wird (vgl. OLG Köln in Cramer/Berz/Gont Nr. 30). Ob dies auch für alle Fälle gilt, in denen die Weiterfahrt nur unter Verstoß gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung, d.h. verkehrswidrig erfolgen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts die Verhinderung verkehrswidrigen Verhaltens nicht generell aus dem Tatbestandsmerkmal der Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ausgrenzt, führt hier

eine konkrete Betrachtungsweise zu dem gleichen Ergeb-2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit Hilfe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, seiner Anwendung und Auslegung, ein verkehrsgerechtes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Straßen durchzusetzen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Deshalb sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wenn auf die Grundregel zusätzlich zu dem Verstoß gegen eine spezielle Norm zur Ahndung eines ordnungswidrigen Verkehrsverhaltens zu-

rückgegriffen werden soll.

7%

a) Im Rahmen einer solchen Gesamtschau ist hier das Verbot der Behinderung in Beziehung zu setzen ZU dem Streckenverbot nach Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, also zu dem Verbot, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Die Gründe für die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung können vielfältig sein. Jedenfalls soll die Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Verkehrsberuhigung führen, die auch darin liegt, daß Überholvorgänge vermieden werden. Denn das rechtliche Gebot, eine vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, wirkt sich im Ergebnis als Verpflichtung für jeden Verkehrsteilnehmer aus, Überholvorgänge zu unterlassen, wenn der vorausfahrende Kraftfahrer bereits mit höchstzulässiger Geschwindigkeit fährt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung dient somit

der Verkehrssicherheit.

b) Deshalb liegt grundsätzlich in der Einhaltung

- der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein keine von der Rechtsordnung mißbilligte Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer. Dies ändert sich auch nicht dadurch, daß der voranfahrende Verkehrsteilnehmer das Rechtsfahrgebot verletzt. Dieser Verstoß ist nach

8 2 Abs. 2 StVO zu ahnden. Damit wird in Fällen wie dem vorliegenden die in der Verletzung des Rechtsfahrgebots häufig liegende tatsächliche Behinderung überholungswilliger Verkehrsteilnehmer ausreichend abgeurteilt. Es ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, ein solches nicht von unsachlichen oder gar verwerflichen Motiven (vgl. BGHSt 18, 389, 392 zu 8 240 Abs. 2 StGB und Janiszewski in NStZ 1986, 541 mit Hinweis auf BayObL6G Urt. v. 12. Mai. 1986 - RReg 2 St 343/85) bestimmtes Verhalten auch noch unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel des § 1 Abs. 2

StVO zu verfolgen. In seinem Fortkommen behindert wird

hier nämlich nur derjenige, der selbst nicht gewillt ist, sich der Geschwindigkeitsbegrenzung zu unterwerfen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Verhaltensweise auch dem sich insoweit verkehrsgerecht verhaltenden Verkehrsteilnehmer noch zusätzlich, neben dem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO unter Ordnungswidrigkeitsgesichtspunkten anzulasten, widerspräche dem mit § 1 Abs. 2 StVO verfolgten Verkehrssicherheitsanliegen und damit im konkreten Fall dem Schuldprinzip und ist deshalb

rechtlich unzulässig.

Der Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage

wie folgt:

"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer

am Überholen gehindert hat, sofern das Überho-

len nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwidigkeit möglich gewesen

wäre."

Salger Hürxthal Laufhütte

Goydke Jähnke