Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 09.09.1986 – 4 StR 460/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 460/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Thomas S EEE aus Re

Ge, dort geboren am. EEE 1962,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrükken vom 10. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen und wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender (vorsätzlicher) Körperverletzungen verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2..In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender (vorsätzlicher) Körperverletzungen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 19. August 1986 ausgeführt:

"Eine mit Schreckschußmunition geladene Waffe ist keine Schußwaffe i. S. dieser Vorschrift, da sie nicht dazu bestimmt ist, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen. Von ihr geht nicht die erhöhte Gefährlichkeit aus, die den Grund für die schwere Bestrafung des Diebstahls mit Waffen bildet. Das bloße Mitsichführen einer solchen Waffe, die lediglich dazu bestimmt ist, den Gegner einzuschüchtern, kann daher das qualifizierende Merkmal des % 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1965, 2115, 2116; NIW 1976, 248; Beschluß vom 11. März 1986 - 1 StR 71/86; vgl. auch

BGH Urteil vom 13. September 1972

- 3 StR 287/72). Der Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen ist daher aufzuheben. Eine Berichtigung des Schuldspruchs kann derzeit nicht in Betracht gezogen werden, da die Jugendkammer nicht festgestellt hat, zu welchem Zweck der Angeklagte die Waffe bei sich führte, Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Absicht hatte, den Revolver zur Verhinderung oder zur Überwindung von Widerstand zu gebrauchen (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)".

Dem schließt sich der Senat an.

Da nicht auszuschließen ist, daß neue Feststellungen zum Ablauf der Entwendung des Motorrades am 30. Juli 1985 zu einer anderen Würdigung des rechtlichen Verhältnisses dieses Vorgangs zu den vorsätzlichen Körperverletzungen des Motorradhalters TED und dessen Bekannten DEEEEEEEES führen können, kann auch der Schuldspruch wegen der. Körperverletzungen nicht bestehenbleiben. Das

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hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

Hürxthal Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner