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BGH Beschluss vom 20.11.1986 – 4 StR 604/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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64 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 604/86 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Peter Jürgen P lb zus EB, geboren am EEE 1544 ir PO bei ca,

2. Dirk 9 mb zus DEE. dort geboren am EEE 1955,

wegen Raubes

6%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 20. November 1986 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 03. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es einen Revolver eingezogen. Die Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die Sachbeschwerde; der Angeklagte PD Hat außerdem die Verletzung formellen Rechts gerügt, jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angegeben. Die Revisionen haben mit der Beanstandung, das sachliche Recht

sei verletzt, Erfolg.

1. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht den Vorwurf, die Angeklagten hätten den Gastwirt Jörg SC durch Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung

der Wegnahme von Geld und von zwei Flaschen Schnaps genötigt. Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen; erforderlich ist aber, daß der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht

hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet,

der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253). Die Strafkammer stellt dazu lediglich fest, daß die Angeklagten "bewußt eine Atmosphäre der Einschüchterung geschaffen hatten, die dazu bestimmt

und geeignet war, entsprechende Befürchtungen bei dem Wirt zu wecken und ihn von jedem Widerstand abzuhalten. Den Angeklagten kann nämlich nicht entgangen sein, daß der Wirt aufgrund des Verriegelns der Tür und des körperlichen Angriffs des weit überlegenen Angeklagten BB bei dessen erstem Versuch, an die Kasse zu gelangen, davon ausgehen mußte, jeder Widerstand, den er den Angeklagten entgegensetzen würde, würde von diesen gewaltsam gebrochen werden" (UA 10). Hierbei bleibt schon unklar, wieso dieser Vorwurf auch dem Angeklagten Pi gemacht wird, der sich nach den Feststellungen gegenüber dem Gastwirt passiv verhalten hatte. Es fehlt aber auch an Feststellungen dazu, ob der Angeklagte Barkow seine Handlungen (Verriegeln der Tür, kurzfristiges Verstellen des Weges, Öffnen der Kassenschublade) deswegen vorgenommen hatte, um dem Gastwirt deutlich zu machen, jeder Widerstand gegen die - zu diesem Zeitpunkt schon beabsichtigte? - Wegnahme des Geldes und des Schnapses sei zwecklos und werde mit Gefahr für Leib oder Leben gebrochen werden. Denkbar ist auch, daß der Angeklagte Bin damit gerade herausbekommen wollte, ob er ohne Gewalt und ohne Drohungen in den Besitz des Geldes und der Schnaps-

flaschen gelangen könnte.

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Eine Verurteilung des Angeklagten PD wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise würde voraussetzen, daß dieser von dem Mitangeklagten vorgenommene Drohungen als eigene gewollt habe, er mit diesem also bewußt und gewollt zusammengewirkt hat. Es müßte eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden (vgl. BGHSt 6, 248, 249; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei das Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345). Eine einseitige Billigung oder lediglich die Ausnutzung der von einem anderen geschaffenen Lage vermag aber das Vorliegen einer mittäterschaftlichen Mitwirkung nicht zu begründen (BGH NStZ 1985, 70, 71; 215).

Die Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung können somit mangels ausreichender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand bei beiden Angeklagten keinen Be-

stand haben.

2. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum zum Ergebnis kommen, die Angeklagten hätten den Gastwirt SCEEEEB durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung der Wegnahme von Sachen genötigt, käme - wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat - nur eine Verurteilung wegen Raubes und nicht wegen räuberischer Erpressung in Betracht (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 21). Ist das Vorliegen einer Nötigung zu verneinen, käme eine Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB), der eine "heimliche" Begehungsweise nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86), und hinsichtlich des Angeklagten

P@EEB falls ihm eine mittäterschaftliche Begehungsweise nicht vorgeworfen werden kann, wegen Hehlerei

(§ 259 StGB) in Frage.

3. In der neuen Hauptverhandlung werden ferner genauere Feststellungen zur Schuldfähigkeit beider Angeklagter zu treffen sein. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1986 (unter 4.) verwiesen. Allerdings gelten diese Darlegungen nicht nur hinsichtlich des Angeklagten BB; sie müssen ebenso hinsichtlich des Angeklagten PB Berücksichtigung finden.

4. Schließlich werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung des Revolvers, der nach den bisherigen Feststellungen mit der Tat vom 29./30. November 1985 in keinem Zusammenhang steht, näher darzu-

legen sein.

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