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BGH Beschluss vom 14.11.1986 – 2 StR 577/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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77 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2_StR 577/86

in der Strafsache gegen

1. Consiz OB zus SE CE, Eeboren am EB 1965 in CM (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. Mi ME zu: Du Cm zehoren am EB 1965 ir vn (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

k: .>_ BE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

Auf die Revisionen der Angeklagten OR und ME wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit es den Angeklagten OR betrifft, im Schuldspruch wegen schweren Raubes zum Nachteil des "St-WW" un: im Strafausspruch,

2. soweit es den Angeklagten Vu betrifft, im Schuldspruch wegen des zweiten, in den Urteilsgründen nicht beschriebenen Diebstahls und im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3 - FF

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Oi und EEE wegen jeweils zweier Fälle des schweren Raubes und jeweils zweier weiterer Fälle des Diebstahls zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen.

Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten OWE äringt mit einer Verfahrensrüge insoweit durch, als der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zum Nachteil des "St BEER: (Fall II B der Urteilsgründe, UA S. 17 - 20) verurteilt worden ist.

Die Überzeugung des Gerichtes von der Täterschaft des Beschwerdeführers - wie auch des Angeklagten MB - beruht auf der uneidlichen Aussage des an dieser Tat nicht beteiligten Zeugen WEM, dem - nach seiner Bekundung - die Angeklagten von der Ausführung und den näheren Einzelheiten des Überfalles erzählt hatten.

Der Zeuge ist unvereidigt geblieben. Der Vorsitzende hatte dies angeordnet, die Anordnung auf § 60 Nr. 2 StPO gestützt und sie damit begründet, daß dieser Zeuge der unmittelbaren Beteiligung an einem nicht unwesentlichen Teil der angeklagten Taten verdächtig sei; im übrigen bestehe "über die beteiligten Personen und Sachzusammenhang"

zu den hier angeklagten Taten insgesamt ein so enger Zusammenhang, daß die Vereidigung unterbleiben müsse. Die Anordnung ist vom Gericht nach dessen Anrufung bestätigt worden,

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer dieses Verfahren. Der Zeuge TE hätte auf seine Aussage zu der hier in Rede stehenden Tat vereidigt werden müssen, weil insoweit kein Tatbeteiligungsverdacht (§ 60 Nr. 2 StPO) bestand. Hat der Zeuge zu mehreren Taten der Anklage ausgesagt und steht er nur hinsichtlich einzelner von ihnen im Verdacht der Beteiligung, so ist er zwar insoweit unvereidigt zu lassen, muß jedoch auf seine Aussage zu denjenigen Taten, hinsichtlich derer er nicht beteiligungsverdächtig ist, vereidigt werden (Teilvereidigung). Dies entspricht gesicherter Rechtsmeinung in Schrifttum und Rechtsprechung (Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 60 Rdn. 47 mit zahlreichen Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat sich allerdings in seinen bisher veröffentlichten Entscheidungen auf die Aussage beschränkt, daß unter den genannten Voraussetzungen die Teilvereidigung zulässig sei (BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19; BGHSt 19, 107, 108 f; BGH bei Holtz MDR 1983, 987 = Strafverteidiger 1983, 401 = GA 1983, 564; ebenso auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - 5 StR 296/76). Dies beruhte jedoch lediglich darauf, daß in den zugrundeliegenden Fällen eine tatsächlich vorgenommene (sei es umfassende oder auch nur teilweise) Vereidigung zur Prüfung gestellt worden war, während im vorliegenden Falle das Unterbleiben der Teilvereidigung gerügt ist. Angesichts des in § 59 Satz 1 StPO zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes (obligatorische Vereidigung) kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß eine zu-

TF

lässige Teilvereidigung - vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gericht nach seinem Ermessen davon absehen

kann (§ 61 StPO) - damit zugleich auch eine gebotene

ist, so daß ihr Unterbleiben einen revisiblen Rechtsfehler darstellt.

Allerdings sind Ausnahmen vom Teilvereidigungsgebot für den Fall anerkannt, daß die Taten, hinsichtlich derer die Frage des Beteiligungsverdachts unterschiedlich zu beantworten ist, in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden (BGH Strafverteidiger 1983, 401 mit weiteren Nachweisen; Dahs aa0; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 60 Rdn. 26; Pelchen in KK StPO § 59 Rdn. 4). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor; denn es fehlt an einem inneren Zusammenhang zwischen dem hier zu erörternden schweren Raub und den Diebstahlstaten, an denen der Zeuge Ti nitzewirkt hat oder hinsichtlich derer er zumindest im Verdacht der Beteiligung stand.

Die Verurteilung ist demgemäß in dem bezeichneten Umfange aufzuheben. Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Zeuge TB unter Eid eine andere, den Angeklagten nicht oder nicht im selben Maße belastende Aussage gemacht hätte.

Anders verhält es sich mit der Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil des Einkaufszentrums Hi-WEBER (11 A der Urteilsgründe, UA S. 12 - 16). Zwar hat das Tatgericht auch bei der Beweisaufnahme zu diesem Fall gegen das Teilvereidigungsgebot verstoßen. Darauf beruht

aber der hier in Rede stehende Schuldspruch nicht. Der Angeklagte war ebenso wie O@EM im wesentlichen geständig; er hatte lediglich - im Gegensatz zu dem nicht revidierenden Mitangeklagten Bel - in Abrede gestellt, daß bei der Tat Pistolen mitgeführt worden seien. Der Zeuge TER hatte bekundet, die Angeklagten hätten ihm später von diesem Überfall berichtet; ob dabei auch Waffen benutzt worden seien, wisse er nicht. Der Zeuge hat also eine entlastende Behauptung des Angeklagten nicht bestätigt. Auf dem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot könnte der Schuldspruch mithin nur beruhen, wenn unterstellt würde, daß der Zeuge unter Eid ausgesagt hätte, ihm sei von den Angeklagten erklärt worden, man habe keine Pistolen mitgeführt, das Tatgericht weiterhin einer solchen Aussage auch gefolgt wäre und darüber hinaus daraus abgeleitet hätte, die dem Zeugen gegenüber gemachten Angaben der Angeklagten könnten auch in diesem Punkt richtig gewesen sein. Das aber schließt der Senat in Anbetracht der gesamten Beweislage, die insbesondere durch das uneingeschränkte Geständnis des Mitangeklagten Ben gekennzeichnet ist, mit Sicherheit aus.

Die Teilaufhebung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs.

2. Die Revision des Angeklagten MW hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Beschwerdeführer außer wegen des Diebstahls zum Nachteil der Firma A (II D der Urteilsgründe, UA S. 21 f) noch wegen eines zweiten Diebstahls verurteilt worden ist (das ergibt sich nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen, vgl. UA S. 28, C 1. 1. Satz).

JR

Zum zweiten Diebstahl, der Gegenstand der zugelassenen Anklage war (Fall III 3 der Anklageschrift vom 16. Februar 1986 - StA Köln 23 Js 52/85 = Bd. II Bl. 238, 243 d.A.), enthält das Urteil keinerlei Feststellungen.

Demgemäß ist insoweit der Schuldspruch und mithin auch der Strafausspruch aufzuheben.

3. Die weitergehenden Revisionen der beiden Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Müller Meyer Maier Niemöller Gollwitzer