Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.11.1986 – 1 StR 617/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 617/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Werner S gb aus “EB, geboren am «EBD 19u4 in NER (CSR),
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
20. Februar 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
"Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Restlohnforderung weit geringer als der Betrag von 636,95 DM gewesen sei, den er von dem Zeugen 0 ) herausverlangt habe. Wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 7, 18), ist bei Arbeitsbeginn am 19. Juni 1986 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen OB nicht eindeutig klargestellt worden,
ob es sich bei der Umsatzbeteiligung von 11%
um den Brutto- oder den Nettolohn des Angeklagten handeln sollte. Erst "einige Tage" danach hat der Zeuge % ) dem Angeklagten erklärt, "daß er niemand schwarz beschäftige und die zu zahlenden 11 % Umsatz brutto seien". Gleichzeitig hat sich der Zeuge vom Angeklagten die Lohnsteuerkarte vor-
legen lassen. Die Strafkammer meint nun, dem Angeklagten sei es aufgrund dieser Umstände klar gewesen, daß er keinen Anspruch auf die ungekürzte Umsatzbeteiligung gehabt habe. Dem steht aber entgegen, daß der Zeuge og die Umsatzbeteiligung bis Ende Juni täglich abgerechnet und dabei entgegen seiner Erklärung keine Abzüge für die Lohnsteuer und die Sozialabgaben einbehalten, sondern die Umsatzbeteiligung ungekürzt ausgezahlt hat, Anschließend ist die Frage der Abzüge bis zur Tat
des Angeklagten nicht mehr akut geworden, weil
der Angeklagte bis dahin nur Abschlagszahlungen erhalten hat. Es ist auch nicht festgestellt, daß der Zeuge OB den Angeklagten beim Übergang auf die monatliche Abrechnung Anfang Juli ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die ungekürzte Auszahlung der Umsatzbeteiligung im Juni eine Ausnahme gewesen sei und der Angeklagte damit in Zukunft nicht mehr rechnen könne, Das alles kann den Angeklagten
zu der Auffassung geführt haben, daß ihm die ungekürzte Umsatzbeteiligung auch weiterhin zustehe. Damit stimmt überein, daß der Angeklagte
von dem Zeugen > genau den Betrag herausverlangt hat, der nach der Schätzung des Angeklagten der ungekürzten Umsatzbeteiligung entsprach. Diese Umstände hätte die Strafkammer bei der Prüfung der Frage mit-
bedenken müssen, ob der Angeklagte an die Berechtigung seiner Forderung geglaubt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer dann nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu dem Ergebnis gelangt wäre,
daß die in diese Richtung zielende Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen ist. Das hätte zur Folge gehabt, daß der Angeklagte nur wegen Nötigung hätte verurteilt werden dürfen."
Der neue Tatrichter wird bei der Nachprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beachten haben - wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat -, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem trinkgewohnten Angeklagten zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres
den Schluß auf ein intaktes Hemmungsvermögen zuläßt (vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 19; 1982, 243, 376; 1981,
298) und bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der genossenen Alkoholmenge zu Gunsten des Angeklagten nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178).
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