Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.09.1986 – 4 StR 447/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Helmut Wilhelm Friedrich Michael Sch ui aus ME, geboren am. EB 1935 in Y 7
wegen Untreue
WII
2- 3
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom
10. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ein Berufsverbot
verhängt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ehtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Notars oder Rechtsanwalts auszuüben. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das vom Landgericht nach § 70 StGB angeordnete Berufsverbot kann jedoch nicht bestehenbleiben. Diese Vorschrift gilt nicht für das Amt des Notars, weil insoweit § 45 StGB, § 49 BNotO als Spezialgesetze vorgehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 5 StR 382/85; Hanack in LK, 10. Aufl. $S 70 StGB Rdn. 32 m. w. Nachw.). Die deshalb notwendige Aufhebung muß auch auf das - grundsätzlich zulässige (vgl. BGHSt 28, 84, 85; BGH NJW 1975, 1712) - Verbot, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, erstreckt werden. Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur erforderlichen Dauer des Verbots (UA 24) nämlich nicht berücksichtigt, daß die Zeit der Strafverbüßung nicht in die Verbotsfrist
eingerechnet wird (§ 70 Abs. 4 Satz 3 StGB).
Salger Hürxthal Goydke
Jähnke Meyer-Goßner