Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 22.10.1985 – 5 StR 382/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2? Ge
5 StR 382/85 (alt 5 StR 770/83)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Juristen Heinz Wem „aus ErB dort geboren N — | 1924,
zur Zeit in Haft,
wegen Untreue u.a.
- 2 - AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @B in der Verhandlung, Staatsanwalt EBD pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WB aus BD als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ACH
für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. September 1984 aufgehoben, soweit ein Berufsverbot angeordnet worden ist...
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten, einen 6ljähri-
gen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, wegen Untreue in 69
Fällen und wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und
ihm auf Dauer verboten, den Beruf eines Notars auszuüben. Auf
die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue nur in 52 (richtig 51) Fällen und des Bankrotts schuldig ist, und den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Durch das jetzt vom Angeklagten angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ein Berufsverbot als Notar für fünf Jahre angeordnet.
Die Revision hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg.
I. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet
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und dabei den Schuldspruch angreift, ist sie unzulässig.
Durch den Beschluß des Senats vom 15. November 1983 steht rechtskräftig fest, daß der Angeklagte des Bankrotts nach dieser Vorschrift schuldig ist.
II. l. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unzulässig, da die die behaupteten Mängel enthaltenen Tatsachen nicht vollständig angegeben sind (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO). Die vom Angeklagten zu Protokoll: erklärte Revisionsbegründung verweist auf S. 11 und ebenfalls auf S. 43 auf den Wortlaut mehrerer Anschreiben vom 6. und 8. September 1984, mit denen der Angeklagte eine Verteidigungsschrift in der Hauptverhandlung überreicht hat. Den Wortlaut dieser Anschreiben teilt die Revision nicht vollständig mit, obwohl er für das Verständnis der "Beweisanregungen" des Angeklagten von entscheidender Bedeutung ist. Dies gilt vor allem für
den Hinweis:
"Wenn sich auch das meiste von dem, was ich in der Verteidigungsschrift ausgeführt habe, durch meine sehr eingehende Vernehmung erledigt haben dürfte, so möchte ich doch, um den Gedankengang nicht auseinanderzureißen, keine Teile der Schrift herausnehmen."
(vgl. eines der beiden Schreiben vom 8. September 1984).
Im übrigen sind die sämtlichen Aufklärungsrügen, auch soweit sie das Strafmaß des Bankrotts betreffen, offensichtlich unbegründet.
2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß in der neuen Hauptverhandlung der Anklagesatz nicht verlesen worden ist. Das war nicht erforderlich, da nur noch der Rechtsfolgenausspruch anhängig war (vgl. BGH Urteil vom 16. August 1977 1 StR 390/77).
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3. Die Strafkammer hat sich an die Wahrunterstellung der im Beweisamtrag vom 10. September 1984 aufgestellten Behauptung gehalten. Das ergibt sich aus den Ausführungen UA S. 7, aber auch aus weiteren Einzelstellen. Wenn die Strafkammer von der "finanziell ausweglosen Lage" des Angeklagten im Oktober 1974 spricht, so meint sie damit nach dem Zusammenhang der jeweiligen Erörterung die Lage ohne Berücksichtigung der Aussicht, eine Provision von 80.000 DM zu verdienen, oder aber die finanzielle Situation nach deren Scheitern Ende Oktober 1974. Daß die Strafkammer nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß aus der als wahr unterstellten Beweistatsache gezogen hat, ist kein Rechtsfehler. Als unerheblich hat sie diese Tatsache nicht behandelt. Die Rüge der Revision, das Gericht hätte der Verteidigung einen entsprechenden Hinweis geben müssen, geht daher schon deshalb fehl.
III. Die Sachrüge führt zum Wegfall des Berufsverbots, da für das Amt des Notars § 70 StGB nicht gilt; dieser Vorschrift gegenüber ist § 45 StGB Spezialgesetz (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juni 1985 - 5 StR 349/85 -).
Im übrigen läßt das Urteil, wie die umfassende Überprüfung ergeben hat, sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen. Die Begründung der Strafzumessung wird den - angesichts der Höhe der Strafe besonders hohen - Anforderungen gerecht. Die Ausführungen der Revision dazu verkennen, daß nicht jede Strafzumessungserwägung, sondern nur die Umstände im Urteil anzuführen sind, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Daß hier insoweit Mängel vorliegen, legt die Revision nicht dar und ist auch im übrigen nicht ersichtlich. Die Einzelstrafe im Fall 44 entspricht zwar nicht der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Unterscheidung von "Gefährdungsfall"
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und endgültigem Schaden. Diese Unterscheidung hat der Tatrichter aber auch nicht für alle Fälle treffen wollen, sondern
nur "in der Regel" (UA S. 16). Ein Abweichen davon stellt auch ohne nähere Begründung keinen Rechtsfehler dar, zumal in dem betreffenden Fall der besonders hohe Betrag von 900.000 DM
veruntreut worden ist.
Der Vortrag der Revision läuft im übrigen darauf hinaus, daß dem Tatrichter bei der Bewertung der einzelnen Strafzumessungsumstände eingeräumte Ermessen durch eigene abweichende Erwägungen zu ersetzen. Das ist nicht zulässig. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt auch unter Berücksichtigung
des gesamten Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu z. B. BGHSt 29, 319, 320). Die wesentlichen
vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunkte sind von der Strafkammer nicht übersehen worden. Das gilt auch für Alter, Gesundheit und Strafempfindlichkeit des Beschwerde-
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führers. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß bei ihrer Bewertung die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens über-
schritten worden sind.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem
Umfang aufzuheben.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki